Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den folgenden Artikeln sind folgende Maßnahmen für die Zwecke dieser Verordnung als förderfähig anzusehen:
(2) Förderfähig sind die ab dem Tag nach jenem der Einreichung des Beihilfeantrags begonnenen Tätigkeiten.
(3) Im Falle eines Kooperationsvertrags fällt der Beginn der Maßnahme mit dem Tag des Vertragsabschlusses zusammen.
(4) Vorbehaltlich der in den folgenden Artikeln spezifisch vorgesehenen Bestimmungen sind die ordentlichen Betriebskosten des Unternehmens, der Körperschaft oder der Einrichtung nicht förderfähig.
(5) Bei den förderfähigen Kosten handelt es sich um Beträge nach Abzug der Mehrwertsteuer und Notariatskosten, sofern sie vom Begünstigten abgezogen werden können.
Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Jänner 2010, Nr. 6.