Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Begünstigte sind:
(2) Auch natürliche Personen, die ein Unternehmen gründen wollen, können Förderungen beantragen. Die Auszahlung der Beihilfe hängt von der erfolgten Gründung des Unternehmens ab.
(3) Bei Forschungseinrichtungen sind nur Maßnahmen förderfähig, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen und folgende Merkmale aufweisen:
(4) Zu den Förderungen nicht zugelassen werden Rechtssubjekte, die sich in Auflösung oder in freiwilliger Liquidation befinden oder Insolvenzverfahren unterworfen sind, wie Konkurs, Zwangsliquidation im Verwaltungsweg, Ausgleich, Geschäftsaufsicht oder außerordentliche Verwaltung.
(5) Von den Förderungen sind die Unternehmen ausgeschlossen, die im Bereich der Beförderung auf Schiene, Straße und auf dem Seeweg tätig sind.