Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Absätzen 2 und 3 werden die Beihilfen unter Beachtung des von der Kommission am 22. November 2006 genehmigten und im Amtsblatt der Europäischen Union C 323 vom 30.12.2006 kundgemachten Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) gewährt.
(2) Die Beihilfen für die allgemeine Beratung laut Artikel 13 werden unter Beachtung der Bedingungen laut Verordnung Nr. 70/2001, wie mit Verordnung (EG) Nr. 364/2004 vom 25.02.2004 abgeändert, bzw. laut jeglicher Verordnung, die sie ersetzen wird, gewährt.
(3) Die Beihilfen für die Ausbildung laut Artikel 12 werden unter Beachtung der Bedingungen laut Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (Verordnung Nr. 68/2001), wie mit Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25.02.2004 abgeändert, bzw. laut jeglicher Verordnung, die sie ersetzen wird, gewährt.