In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 5 (Bebauungsrichtlinien innerhalb von Bauzonen)

(1) Die in Bauzonen bestehenden Beherbergungsbetriebe sowie Speise- und Schankbetriebe können bei Erweiterung der entsprechenden Gebäude, auch in Abweichung von der Dichtevorschrift des Bauleitplanes, die in den Artikeln 7, 10 und 11 angegebenen Bruttogeschossflächen erreichen. Folgende Vorschriften sind einzuhalten:

  1. zulässige Gebäudehöhe: die im Durchführungsplan vorgeschriebene Gebäudehöhe. Ist kein Durchführungsplan vorgeschrieben oder sind dessen Festsetzungen bezüglich der Höhe unvollständig, gilt die vom Bauleitplan festgesetzte Gebäudehöhe. Die höchste Höhe des bestehenden Gebäudes darf in jedem Fall beibehalten bzw. erreicht werden. Falls dadurch die im Bauleitplan oder Durchführungsplan festgesetzte Gebäudehöhe überschritten wird, muss zur Grundstücksgrenze ein Sichtwinkel von 0,5 eingehalten werden;
  2. überbaute Fläche: die im Durchführungsplan angegebene überbaubare Fläche; ist kein Durchführungsplan vorgeschrieben, 50 Prozent der funktionell nutzbaren Zubehörsfläche und auf jeden Fall die bestehende überbaute Fläche;
  3. Grenzabstand: der im Durchführungsplan angegebene Grenzabstand; ist kein Durchführungsplan vorgeschrieben, gelten die Vorschriften des Bauleitplanes, sofern nicht angebaut wird;
  4. Gebäudeabstand: der im Durchführungsplan angegebene Gebäudeabstand; ist kein Durchführungsplan vorgeschrieben, gelten die Vorschriften des Bauleitplanes, sofern nicht angebaut wird;
  5. Abstände von öffentlichen Straßen: Gebäude an öffentlichen Straßen und Plätzen müssen von der Zonengrenze bzw. von den gegenüberliegenden Gebäuden die im Durchführungsplan angegebenen Abstände einhalten. Ist kein Durchführungsplan vorgeschrieben oder sind dessen Festsetzungen bezüglich des Gebäudeabstandes unvollständig so kann die Erweiterung in der bestehenden Bauflucht erfolgen. Falls dadurch die im Bauleitplan festgesetzten Abstände unterschritten werden, muss zu gegenüberliegenden Gebäuden ein Sichtwinkel von 1,0 eingehalten werden. 2)

(2) Für Betriebe, deren Gebäude in der Bauzone liegen und deren Zubehörsfläche in eine angrenzende Zone reicht, die nicht der Enteignung unterworfen ist, kann die Erweiterung im Bereich der funktionell nutzbaren Zubehörsfläche auch in Abweichung von der Flächenwidmung erfolgen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann bei öffentlichen Straßen eine Unter- oder Überführung vorgeschrieben werden.

2)
Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Mai 2008, Nr. 24.