In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 3 (Errechnung der Bettenanzahl)

(1) Grundlage für die quantitative und qualitative Erweiterung der Beherbergungsbetriebe ist die am 1. Oktober 1997 bestehende Bettenzahl des Betriebes. Als Maßeinheit gilt die Bruttogeschossfläche. Zwischen Gebäudeteilen über oder unter der Erde wird nicht unterschieden.

(2) Für Betriebe, die am 1. Oktober 1997 keine Beherbergungstätigkeit ausgeübt haben, wird auf die letzte Bettenmeldung vor diesem Datum Bezug genommen.

(3) Für Betriebe ohne Bettenmeldung wird die Bettenzahl errechnet, indem die Bruttogeschossfläche des Bettentraktes, einschließlich Gänge, Stiegenaufgänge und Diensträume, durch 20 dividiert wird. Dieser Berechnungsmodus gilt auch für Betriebe, die am 1. Oktober 1997 eine eingeschränkte Beherbergungstätigkeit ausgeübt haben, sowie dann, wenn ein Jugendferienheim oder eine Jugendherberge laut Artikel 6 Absatz 7 der Gastgewerbeordnung in einen Betrieb laut Artikel 5 derselben umgewandelt wird.

(4) Für Gebäude, welche am 1. Jänner 1988 die Lizenz zur privaten Vermietung von Gästezimmern, von möblierten Ferienwohnungen oder von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen hatten oder eine Beherbergungstätigkeit mit den Voraussetzungen für die Einstufung in die Gastgewerbeordnung ausübten und spätestens bis zum 1. Jänner 2000 als Beherbergungsbetriebe laut Gastgewerbeordnung eingestuft sind, wird die Bettenanzahl als Grundlage für die qualitative und quantitative Erweiterung gemäß dem Berechnungsmodus laut den Absätzen 1, 2 und 3 berechnet, wobei als Stichtag der 30. April 2003 herangezogen wird.