(1) Für bestehende Campingplätze legt der Bauleitplan das Ausmaß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der qualitativen Erfordernisse für Personalunterkünfte fest. Jedenfalls kann auf dem bestehenden Gelände pro Stellplatz für Sanitär- und Restaurationsanlagen sowie für Gemeinschaftseinrichtungen eine Bruttogeschossfläche von maximal 40 Quadratmetern errichtet werden.
(2) Das Standardausmaß für einen Stellplatz beträgt maximal 150 Quadratmeter.