In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 12 (Campingplätze)

(1) Für bestehende Campingplätze legt der Bauleitplan das Ausmaß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der qualitativen Erfordernisse für Personalunterkünfte fest. Jedenfalls kann auf dem bestehenden Gelände pro Stellplatz für Sanitär- und Restaurationsanlagen sowie für Gemeinschaftseinrichtungen eine Bruttogeschossfläche von maximal 40 Quadratmetern errichtet werden.

(2) Das Standardausmaß für einen Stellplatz beträgt maximal 150 Quadratmeter.