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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 11 (Standards für die Erweiterung von Speise- und Schankbetrieben)

(1) Die Speisebetriebe laut Artikel 3 der Gastgewerbeordnung, die am 1. Jänner 2000 bestanden haben, können erweitert werden, um die Qualität zu verbessern. Die Anzahl der bestehenden Sitzplätze wird berechnet, indem die Nettofläche des bestehenden Speisesaales durch 1,2 dividiert wird. Für die so festgestellte Anzahl der Sitzplätze kann eine Bruttogeschossfläche von fünf Quadratmetern pro Sitzplatz errichtet werden.

(2) Die Schankbetriebe laut Artikeln 2 und 4 der Gastgewerbeordnung, die am 1. Jänner 2000 bestanden haben, können im Ausmaß von 50 Prozent der bestehenden Bruttogeschossfläche erweitert werden, um die Qualität des Betriebes zu verbessern.

(3) Für Speise- und Schankbetriebe, die bereits aufgrund des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, erweitert wurden, muss diese Erweiterung bei der Berechnung des Ausmaßes der nunmehr zulässigen Bruttogeschossfläche abgezogen werden.

(4) In den laut den Absätzen 1 und 2 berechneten Bruttogeschossflächen sind die Flächen für die Dienstwohnung im Ausmaß von 110 Quadratmetern Nutzfläche und für die laut Gesetz erforderlichen Garagenplätze nicht inbegriffen. Das Ausmaß der Dienstwohnung kann um 50 Quadratmeter Nutzfläche erhöht werden. Die sich daraus ergebende zusätzliche Fläche ist in den Bruttogeschossflächen enthalten.

(5) Die am 1. Jänner 2000 bestehenden Speisebetriebe können im Rahmen der gemäß Absatz 1 und Absatz 4 berechneten Bruttogeschossfläche Mitarbeiterbetten im Ausmaß von einem Personalbett für je 25 Quadratmeter Nettofläche des Speisesaales errichten.

(6) Die Zweckbindung laut Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 107 Absatz 11 des Landesraumordnungsgesetzes kommt bei jenen gastgewerblichen Betrieben laut den Artikeln 2, 3 und 4 der Gastgewerbeordnung zur Anwendung, für welche nach dem 1. August 2007 die qualitative Erweiterung beantragt wird.