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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Fälle, in denen es möglich ist, gastgewerbliche Betriebe qualitativ und quantitativ zu erweitern. Weiters legt sie die Kriterien für die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen und deren Nutzung fest; sie führt somit Artikel 29 Absatz 5, Artikel 44/bis Absatz 2, Artikel 107 Absatz 11 und Artikel 128 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge als Landesraumordnungsgesetz bezeichnet, durch.

(2) Die Bestimmungen über die qualitative und quantitative Erweiterung finden auf Beherbergungsbetriebe laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, in der Folge als Gastgewerbeordnung bezeichnet, Anwendung, welche die Voraussetzungen laut Artikel 128 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes erfüllen.

(3) Die Bestimmungen über die qualitative Erweiterung finden auf Schank- und Speisebetriebe laut Gastgewerbeordnung Anwendung, die am 1. Jänner 2000 bestanden haben.

(4) Die Bestimmungen über die qualitative und quantitative Erweiterung werden nicht auf gastgewerbliche Betriebe angewandt, die sich in Gewerbegebieten laut Artikel 44 und Artikel 44/bis Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes oder auf Flächen, für die der Bauleitplan die Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken vorsieht, befinden. Bei der Verlegung solcher Betriebe in den vom Landesraumordnungsgesetz vorgesehenen Fällen ist eine quantitative und qualitative Erweiterung zulässig.