(1)Unabhängig von der Flächenwidmung und den Schwellenwerte der Anlagen können innerhalb, an oder auf Bauten, die gemäß der geltenden Pläne und Bestimmungen zulässig sind, Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genehmigt werden, sofern dadurch die widmungsgemäße Nutzung der Bauten und Flächen nicht beeinträchtigt wird und vorbehaltlich der Bewertunggemäß Artikel 1 Absatz 1.
(2) Biomasse-Kraft-Wärme Koppelungsanlagen (BHKW) mit mehr als 0,30 MW Feuerungswärmeleistung können genehmigt werden, sofern bezogen auf das Jahr zumindest 70 % der eingesetzten Primärenergie in Form von Wärme und elektrischer Energie für die Netzeinspeisung genutzt werden. Von dieser Bedingung wird abgesehen, wenn eine Nachverstromung der Abwärme erfolgt sowie bei Anlagen, die mit Biogas aus anaerober Vergärung betrieben werden. Um diesen Gesamtnutzungsgrad nachzuweisen, muss die Art und Menge der eingesetzten Primärenergie, die abgegebene Wärme und die elektrische Energie gemessen und aufgezeichnet werden. Dem Bauantrag und der Dokumentation für die Projektgenehmigung gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, sind entsprechende technische Nachweise zur Dimensionierung der Anlage und zum Wärmebedarf der Abnehmer beizulegen. 5)
(3) Für die Installation von Photovoltaik-Paneelen gelten folgende Bestimmungen:
- die Installation von Photovoltaik-Paneelen an denkmalgeschützten Gebäuden ist verboten,
- für die Installation von Photovoltaik-Paneelen an Gebäuden in Wohnbauzonen A ist ein positives Gutachten der Landesabteilung Denkmalpflege erforderlich,
- in Wohnbauzonen dürfen Photovoltaik-Paneele ausschließlich parallel zu den Dach- oder Fassadenflächen installiert werden. Eine Aufständerung der Paneele ist nur bei Flachdächern zulässig, bei einer Höhe der Paneele von nicht mehr als 1,20 m. Diese Höhe darf nur dann überschritten werden, wenn die Photovoltaik-Paneele vom Straßenbereich aus nicht sichtbar sind. Auf Frei- und Grünflächen in Wohnbauzonen dürfen keine Photovoltaik-Paneele installiert werden,
- in Gewerbegebieten ist die Aufständerung von Photovoltaik-Paneelen auf Flachdächern und Gründächern ohne Einschränkungen zulässig. Bei Steildächern sind nur dachflächenparallele Paneele zulässig. Die Paneele dürfen ausschließlich parallel zur Fassadenfläche installiert werden. Auf Frei- und Grünflächen in Gewerbezonen dürfen keine Photovoltaik-Paneele installiert werden,
- in Zonen für öffentliche Einrichtungen gelten die Vorschriften für Gewerbegebiete. Falls eine Zone für öffentliche Einrichtungen an eine Wohnbauzone A angrenzt, ist für die Installation von Photovoltaik-Paneelen ein Gutachten der Landesabteilung Denkmalpflege erforderlich,
- in Landwirtschaftsgebieten dürfen Photovoltaik-Paneele nur parallel zu den Dach- oder Fassadenflächen installiert werden,
- auf Gewächs- und Glashäusern ist die Installation von Photovoltaikpaneelen verboten. Auf den Gewächs- und Glashäusern von Gartenbaubetrieben, die am 13. September 2010 rechtmäßig bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt über eine Ermächtigung der Abteilung Landwirtschaft im Sinne des Landesgesetzes vom 23. März 1981, Nr. 8 und des gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. August 2005, Nr. 214 verfügen, dürfen Photovoltaikpaneele auf der Hälfte der am 13. September 2010 bereits bestehenden Dachfläche genehmigt werden. Auf den Gewächs- und Glashäusern von Gartenbaubetrieben, welche nach dem 13. September 2010 errichtet werden und über die oben genannte Ermächtigung verfügen, können Photovoltaikpaneele auf der Hälfte der Dachfläche genehmigt werden, wobei die Paneelfläche keinesfalls 500 m² überschreiten darf. Die technischen Vorgaben müssen sicherstellen, dass die Funktionalität, die Nutzung und Zweckwidmung des Gewächs- und Glashauses trotz teilweiser Eindeckung mit Photovoltaikpaneelen unverändert bleiben,
- in alpinem Grün, auf bestockten Wiesen und Weiden, in Waldgebieten und in Felsregionen ist die Installation von Photovoltaik-Paneelen ausschließlich auf Dächern für die Eigenversorgung zulässig.
(4) Die Umwidmung von Bannzonen, Landwirtschaftsgebieten, alpinem Grün, bestockten Wiesen und Weiden, Wald und Felsregionen in Gewerbegebiete mit besonderer Zweckbestimmung für die Energiegewinnung, zur Errichtung von Photovoltaikanlagen, ist verboten.6)
(5) Biogasanlagen müssen einen Abstand von mindestens 200 m zu Wohngebäuden und zu Freizeit- und Sportanlagen einhalten. Ausgenommen davon sind Biogasanlagen an der Hofstelle von landwirtschaftlichen Betrieben. 7)