In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 501)
Radwege- und Radroutenordnung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2007, Nr. 47.

Art. 4 (Planung)

(1) Radwege und Radrouten werden als zusammenhängendes Netz angelegt. Das Netz wird so geplant, dass eine sichere, bequeme und möglichst direkte Benutzung der Radwege und Radrouten möglich ist. Sofern möglich, sollen bereits bestehende öffentliche Wegelemente und öffentliche Infrastrukturen genutzt werden. In Ausnahmefällen können bereits bestehende verkehrsarme Nebenstraßen sowie Wirtschaftswege und ausreichend breite Fußwanderwege in Mischnutzung in das Netz eingebunden werden. Die Sicherheitserfordernisse müssen auf jeden Fall gewährleistet sein.

(2) In der Planungsphase werden die Grundeigentümer vom Planer präventiv an Ort und Stelle informiert.