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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 501)
Radwege- und Radroutenordnung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2007, Nr. 47.

Art. 2 (Definitionen)

(1) Unter Radweg versteht man eine ordnungsgemäß beschilderte Verkehrsfläche, vor allem im urbanen Bereich, die ausschließlich für den Radverkehr bestimmt ist.

(2) Unter Radroute versteht man eine ordnungsgemäß beschilderte Verkehrsfläche, vor allem im ländlichen Bereich, die vorwiegend für den Radverkehr bestimmt ist. Zugelassen sind der Fußgängerverkehr sowie die Fortbewegung aus eigener Kraft auf Rädern oder Rollen. Ausnahmsweise zugelassen sind die Durchfahrt der für die Bearbeitung der Grundstücke notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge sowie die Zufahrten zur Hofstelle. Das Reiten ist unzulässig; der Betreiber kann begründete Ausnahmen bewilligen.

(3) Fallen Radroute und Radweg zusammen, so gelten die für die Radroute vorgesehenen Bestimmungen, dies, um die Kontinuität des überörtlichen Radwegenetzes zu gewährleisten.