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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 501)
Radwege- und Radroutenordnung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2007, Nr. 47.

Art. 13 (Radstation)

(1) Die Radstation muss zumindest mit frei zugänglichen Bänken, Tischen, Wasser, Überdachung, WC, Grillstelle und Spielplatz ausgestattet sein. Die frei zugängliche Fläche muss mindestens das gleiche Ausmaß haben wie die vom Betrieb beanspruchten Flächen.

(2) Innerhalb der Radstation kann ein Gebäude für die Verabreichung von Speisen und Getränken mit Sitzplätzen im Lokal und im Freien im Sinne der Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, oder im Sinne der Landesgesetze vom 12. August 1978, Nr. 392) und vom 14. Dezember 1988, Nr. 573) , errichtet werden, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten Urlaub auf dem Bauernhof oder Buschenschank gegeben sind. Die Bruttogeschossfläche des Gebäudes einschließlich der Nebenräume darf maximal 120 Quadratmeter betragen. Ferner kann im Sinne von Artikel 107 Absatz 25 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, eine Fläche für den Verkauf von Artikeln für den Radfahrerbedarf vorgesehen werden, die 50 Quadratmeter nicht überschreiten darf. Außerdem kann eine überbaute Fläche für eine Radwerkstatt und den Radverleih vorgesehen werden, die maximal 100 Quadratmeter betragen darf.

(3) Der Bau einer Dienstwohnung ist nur dann zulässig, wenn die besondere Art und der Standort der Radstation eine ständige Anwesenheit erfordern. Sie muss die Merkmale laut Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, aufweisen. Der Bedarf wird von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde festgestellt.

(4) Befindet sich die Radstation bei einem bestehenden Betrieb, der aufgrund der geltenden Bauleitpläne und Bestimmungen geführt und ausgestattet werden kann, so muss dieser den in diesem Artikel vorgesehenen Ausstattungsstandards angepasst werden, jedoch innerhalb der fallweise bereits bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten.

2)
3)

Aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2008, Nr. 7.v