In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 501)
Radwege- und Radroutenordnung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2007, Nr. 47.

Art. 12 (Radimbiss)

(1) Der Radimbiss muss mit frei zugänglichen Bänken, Tischen, Trinkwasser, das sich auch in unmittelbarer Nähe befinden kann, Überdachung, WC, Grillstelle und Spielplatz ausgestattet sein. Die frei zugängliche Fläche muss mindestens das gleiche Ausmaß haben wie die vom Betrieb beanspruchten Flächen. Die frei zugänglichen Anlagen müssen überwacht und gepflegt werden.

(2) Es kann ein Imbiss- oder ein Verkaufskiosk für Erfrischungen und eigene landwirtschaftliche Produkte errichtet werden. Die überbaute Fläche des Imbisses bzw. Verkaufskiosks darf maximal 20 Quadratmeter betragen. Sitzplätze dürfen nur im Freien sein.