Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 2007, Nr. 37.
(1) In den Fällen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und d), Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und d) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und c) darf die Beendigung der Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Anerkennungsantrags.