Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 2007, Nr. 37.
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Gewährleistung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die in Südtirol selbstständig oder in Form von abhängiger Arbeit einen reglementierten Beruf in den Bereichen laut Anhang A ausüben wollen. Sie führt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 durch.