Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 2007, Nr. 34.
(1) Für die direkte Betreuung der Klienten des Tagespflegeheimes für Senioren ist als Richtwert ein Personalschlüssel von eins zu vier vorgesehen.
(2) Im Tagespflegeheim für Senioren muss mindestens eine qualifizierte Fachkraft ständig anwesend sein; sie muss im Besitz eines der folgenden Diplome sein:
Mindestens ein Drittel des erforderlichen Betreuungspersonals muss im Besitze eines der oben genannten Diplome sein, das restliche Betreuungspersonal muss die berufliche Ausbildung einer Sozialhilfekraft bzw. eines Pflegehelfers haben.
(3) Das Fachpersonal des jeweiligen Gesundheitssprengel bzw. das Sanitätspersonal des Alters- und Pflegeheimes übernimmt im notwendigen Ausmaß die krankenpflegerische Betreuung.