In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

m) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Mai 2007, Nr. 331)
Technische Vorschriften zur Anwendung des Landesgesetzes zum Schutz der Gesundheit der Nichtraucher

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Juli 2007, Nr. 29.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung beinhaltet die Verfahrensweisen für den Schutz der Gesundheit der Nichtraucher in Durchführung des Landesgesetzes vom 3. Juli 2006, Nr. 6, in der Folge Gesetz genannt.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter:

  1. offenen Bereichen der Kindergärten und der Schulen jeder Art und jeden Grades: Pausenhöfe, Terrassen, Gärten, Parkplätze, Eingangsbereiche, offene Stiegenhäuser, Dienstbereiche, Spielplätze, Erholungsbereiche und Sportplätze,
  2. offenen Bereichen der Einrichtungen für Jugendliche: offene Stiegenhäuser, Spielplätze, Sportplätze und Dienstbereiche,
  3. Einrichtungen für Jugendliche: Jugendheime, Jugend-, Pfarr-, Sportzentren und Ähnliche,
  4. geschlossenen Lokalen laut Artikel 1, Absatz 1 des Gesetzes, in denen Speisen verabreicht werden: geschlossene Essbereiche aller Betriebe laut den Artikeln 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, dem Artikel 1 des Landesgesetzes vom 12. August 1978, Nr. 392) in geltender Fassung, dem Artikel 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, dem Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 57,3) in geltender Fassung, und dem Artikel 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, einschließlich privater Vereinslokale, Clubs und ähnlicher Lokale,
  5. Speisen: alle Arten von Nahrungsmitteln außer Eis, Toasts, belegten Broten, Konditorei- und Süßwaren, Salzgebäck und ähnlichen Erzeugnissen.
2)
3)

Aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1des L.G. vom 19. September 2008, Nr. 7.

Art. 3 (Technische Voraussetzungen der Raucherräume)

(1) Die Raucherräume müssen als solche gekennzeichnet und so errichtet werden, dass sie von den anderen angrenzenden Räumen, in denen das Rauchen verboten ist, getrennt sind. Die Summe der Flächen der Raucherräume muss jedenfalls kleiner sein als die Summe der Flächen jener Räume, die den nicht rauchenden Personen vorbehalten sind. Die Raucherräume müssen folgende strukturelle Voraussetzungen einhalten:

  1. sie müssen durch Wände in voller Raumhöhe auf allen Seiten abgegrenzt sein,
  2. sie müssen mit einer selbstschließenden Eingangstür ausgestattet sein,
  3. sie müssen ausreichend beschildert sein,
  4. es darf sich nicht um einen für nicht rauchende Personen zwingenden Durchgangsbereich handeln,
  5. sie müssen mit geeigneten mechanischen Anlagen zur Lüftung und zum Luftwechsel ausgestattet sein.

Art. 4 (Anlagen zur Lüftung und zum Luftwechsel)

(1) Die Anlagen zur Lüftung und zum Luftwechsel gewährleisten einen Austausch des Luftvolumens durch Luftzufuhr vom Freien oder aus anderen angrenzenden Räumen, in denen das Rauchen verboten ist. Die ausgetauschte Luft muss angemessen gefiltert sein. In den Raucherräumen ist ein Luftwechsel von mindestens 19 mal pro Stunde, bezogen auf das Raumvolumen, zu gewährleisten. Auf jeden Fall muss jedoch ein Luftwechsel von 30 Litern pro Sekunde pro Person gewährleistet werden. Die maximale Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig im Raucherraum aufhalten dürfen, wird auf der Grundlage der Kapazität der Anlagen zur Lüftung und zum Luftwechsel festgelegt. Sie wird an der für Lizenzen und sonstige Ermächtigungen vorgesehenen Stelle ausgehängt.

(2) Falls die Anlagen laut Absatz 1 nicht ausschließlich für die Belüftung des Raucherraums bestimmt sind, bescheinigt die mit der Installation oder der Abnahme beauftragte Person das Luftvolumen, welches die Anlage zur Belüftung des Raucherraums gewährleistet.

(3) Die Raucherräume müssen einen Unterdruck von nicht weniger als fünf Pascal (Pa) gegenüber den angrenzenden Räumen beibehalten.

(4) Die gesamte Luft aus den Raucherräumen wird durch geeignete Anlagen und zweckdienliche Öffnungen direkt ins Freie abgegeben, gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich der Emissionen sowie den Gemeindehygiene- und Gemeindebauordnungen.

(5) Die Lüftungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen sowie in Betrieb zu setzen und in Betrieb zu halten. Sie entsprechen den geltenden Bestimmungen im Bereich Sicherheit und Energieeinsparung sowie den technischen Bestimmungen des italienischen Unifizierungsamtes (UNI) und des italienischen Komitees für Elektrotechnik (CEI).

(6) Die mit der Installation oder der Abnahme beauftragte Person setzt die Lüftungsanlage in Betrieb, nachdem sie diese kontrolliert und überprüft hat.

(7) Die Wartung und die sicherheitstechnischen Überprüfungen der Lüftungsanlagen sind von einer sachkundigen Person nach Herstellervorgabe unter Berücksichtigung der Betriebsstunden und der Abnützung der Anlage vorzunehmen.

(8) Die Installation, die Inbetriebnahme, die Wartung und die sicherheitstechnischen Überprüfungen sind mit Prüfscheinen oder Wartungsheften nachzuweisen. Die Dokumentation muss in deutscher oder in italienischer Sprache abgefasst werden.

(9) Der Betreiber der Anlage muss die ordnungsgemäße Wartung und sicherheitstechnische Überprüfung der eingesetzten Anlagen nachweisen.

Art. 5 (Rauchverbotsschilder)

(1) In den Lokalen, in denen das Rauchen verboten ist, müssen Schilder angebracht werden, die gemäß Anhang A im Mindestformat DIN A5 ausgeführt sind und zumindest die deutsche und die italienische Aufschrift «Rauchen verboten» «vietato fumare» tragen. Außerdem muss das Rauchverbotszeichen auf den Schildern abgebildet sein.

(2) In den Strukturen mit mehreren Lokalen sind die Angaben laut Absatz 2 mindestens auf einem Schild anzubringen.

(3) Die Raucherräume sind mit Schildern zu kennzeichnen, die zumindest die deutsche und italienische Aufschrift «Raucherraum» «area per fumatori» tragen.

(4) Falls die Lüftungsanlagen unzureichend oder gar nicht funktionieren, ist in den Raucherräumen das Schild mit der zumindest deutschen und italienischen Aufschrift «Rauchen verboten wegen defekter Lüftungsanlage» «vietato fumare per guasto all'impianto di ventilazione» anzubringen.

Art. 64)

4)

Enthält Änderungen zur Anlage A des D.LH. vom 8. Juli 2002, Nr. 24.

Art. 7 (Aufhebung)

Art. 8 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt des Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A

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ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 1989, Nr. 29 
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