Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 2007, Nr. 26.
(1) Die Beurteilung der statischen Eignung muss durch eine Person mit Laureatsdiplom in Ingenieurwesen oder Architektur erfolgen, die seit mindestens zehn Jahren im jeweiligen Berufsverzeichnis eingetragen ist und in keiner Weise an der Planung, Bauleitung oder Ausführung des Bauwerks beteiligt war.
(2) Bei öffentlichen Gebäuden von Landesinteresse muss der beauftragte Techniker oder die beauftragte Technikerin zudem im Landesverzeichnis der Abnahmeprüfer eingetragen sein.