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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 26. April 2007, Nr. 251)
Technische Vorschriften über die Prüfung von Gebäudetragwerken

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 2007, Nr. 26.

Art. 2 (Beurteilung der statischen Eignung der Tragwerke)

(1) Die Beurteilung der statischen Eignung der Tragwerke laut Artikel 1 erfolgt:

  • a)  alle zehn Jahre ab Ausstellung der Bescheinigung über die statische Abnahme,
  • b)  nach Einwirkung außerordentlicher Beanspruchungen, welche die Standfähigkeit des Tragwerks beeinträchtigen können,
  • c)  bei Änderungen der Zweckbestimmung, die eine Erhöhung der Nutzlast nach sich ziehen.

(2) Für die Beurteilung der wichtigsten Tragwerke ist Folgendes vorzunehmen:

  • a)  Besichtigung des Bauwerks,
  • b)  Erfassung der Bauwerksgeschichte,
  • c)  Überprüfung der Unterlagen über die Qualität und die Eigenschaften der Stoffe und Erzeugnisse,
  • d)  Überprüfung der geologischen Bodeneigenschaften,
  • e)  Überprüfung der Unterlagen über die Belastungsproben,
  • f)  Überprüfung der Planungsunterlagen und insbesondere der statischen Berechnungen,
  • g)  Überprüfung und Übernahme des Instandhaltungsplans für das Bauwerk, sofern ein solcher gesetzlich vorgeschrieben ist, mit Bezug auf die Nutzungsdauer des Bauwerks und auf jene seiner Tragwerke,
  • h)  je nach Bedarf, Vorschlag von eventuellen Überprüfungen, Messungen und periodischen Kontrollen an wichtigen Tragwerken, die im Rahmen der Nutzung des Bauwerks fortzusetzen sind.

(3) Sind die Planungs- und Abnahmeunterlagen verfügbar und keine deutlichen Hinweise auf Verfall, Verringerung der Tragfähigkeit oder Veränderung der Nutzung erkennbar, kann sich die Beurteilung der statischen Eignung auf eine Sichtprüfung und auf die Bewertung der Unterlagen über die ursprüngliche Abnahme beschränken.

(4) Sind die Planungs- und Abnahmeunterlagen nicht mehr verfügbar, ist eine angemessene statische Überprüfung durchzuführen, welche die Erfassung der Bauwerksgeschichte, die genaue Gebäude- und Tragwerksaufnahme, Stoffproben und -prüfungen sowie, bei Bedarf, Belastungsproben umfasst.

(5) Bei Fehlen oder Unvollständigkeit der technischen Unterlagen werden diese bei der ersten Beurteilung der statischen Eignung erstellt. Für die wichtigsten Tragwerke muss der Standsicherheitsnachweis nach einem vom beauftragten Techniker oder von der beauftragten Technikerin gewählten Verfahren, unter Umständen bezogen auf die ursprünglichen Bedingungen, erbracht werden.

(6) Die zehnjährige Bescheinigung über die statische Eignung, ergänzt durch die eventuell vorhandenen oder eigens erstellten Unterlagen, muss bei der Dienststelle des Landes hinterlegt werden, die für die Annahme der Anmeldung von Stahlbetonbauten oder Metallstrukturen zuständig ist.