(1) Jedes landwirtschaftliche Unternehmen besteht aus einer oder mehreren technisch-wirtschaftlichen Einheiten (TWE). Unter einer TWE wird die Gesamtheit der Produktionsmittel, der Gebäude und des Viehbestandes sowie der landwirtschaftlich genutzten Flächen, mit eigener Produktionsautonomie, verstanden, die aufgrund eines beliebigen Rechtstitels von einer Person für eine oder mehrere landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder die landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung betreffende Tätigkeiten geführt wird. Sie wird durch den ISTAT-Code der Gemeinde identifiziert, in der ihre wirtschaftliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.