(1) Der Betriebsbogen ist Teil des Landesverzeichnisses und besteht aus der Gesamtheit der Informationen, die von den geltenden einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind.
(2) Die für den Betriebsbogen erforderlichen Daten werden vom landwirtschaftlichen Unternehmen zusammen mit den für die Eintragung in das Landesverzeichnis verlangten Informationen geliefert; dabei verwendet das Unternehmen auch Daten, die von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Alle im Betriebsbogen enthaltenen Daten, die gemäß den Modalitäten laut Artikel 10 Absatz 1 kontrolliert und bestätigt wurden, gelten als bescheinigt und werden von der Landesverwaltung bei der Antragsbearbeitung keiner weiteren Überprüfung unterzogen, wenn sie vom landwirtschaftlichen Unternehmen bei der Verfahrensaufnahme bestätigt werden.
(4)Die Daten betreffend die bewirtschafteten Flächen, die der Betriebsbogen gemäß den vorhergehenden Absätzen enthält, sind im Sinne und für die Zwecke dieser Verordnung in jeder Hinsicht als überprüfte Daten zu betrachten, die für die Bearbeitung von Beihilfegesuchen jeder Art herangezogen werden können.3)