Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 2007, Nr. 14.
(1) Um den in Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 12, vorgesehenen Beitrag erhalten zu können, muss die sektorenübergreifende Serviceplattform die Beteiligung von mindestens drei anerkannten Garantiegenossenschaften vorsehen und die Zielsetzung verfolgen, Synergieeffekte in der Finanzierungs- und Kreditberatung sowie in den Verwaltungsabläufen zu sichern.
(2) Die Zusammenarbeit muss durch Vertragsvereinbarungen zwischen den Parteien geregelt oder von einem von den Parteien eigens gegründeten Rechtssubjekt durchgeführt werden und eine Dauer von mindestens fünf Jahren vorsehen. Die Satzungen oder die Vertragsvereinbarungen sind von der Landesregierung im Sinne des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 12, zu genehmigen.
(3) Die Zulassungsbedingungen zu den Leistungen der gemeinsamen Serviceplattform dürfen gegenüber den anerkannten Garantiegenossenschaften nicht diskriminierend sein. Die Verwaltung und Tätigkeiten der gemeinsamen Serviceplattform dürfen gegenüber einzelnen Mitgliedern oder Wirtschaftssektoren nicht diskriminierend sein und müssen deren ausgewogene Vertretung gewährleisten.
(4) Die vorgesehenen Tätigkeiten können mittels eigenem Personal, mittels Einkauf von Dienstleistungen von Dritten oder mittels Vereinbarungen zur Leistungserbringung mit den anerkannten Garantiegenossenschaften abgewickelt werden.