Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 2007, Nr. 14.
(1) Zum Zweck der Gewährung der finanziellen Unterstützungen laut Artikel 1 erkennt die Landesregierung die Garantiegenossenschaften an, die in ihre Satzungen die von der Autonomen Provinz Bozen festgelegten Richtlinien aufnehmen, ihren Rechtssitz in der Provinz Bozen haben und unter Beachtung der geltenden einschlägigen Bestimmungen ihre vorwiegende Tätigkeit in Südtirol ausüben.
(2) Die ordnungsgemäß gegründeten und noch nicht anerkannten Garantiegenossenschaften können bei der Landesregierung um Anerkennung ansuchen.
(3) Zum Zweck der allfälligen Anerkennung neuer Garantiegenossenschaften berücksichtigt die Landesregierung, ob in den betreffenden Wirtschaftsbereichen bereits Garantiegenossenschaften tätig sind, auch zum Zweck eines optimalen Einsatzes der öffentlichen Ressourcen und einer Optimierung des gesamten Systems. In der Regel werden keine neuen Garantiegenossenschaften in Bereichen anerkannt, die bereits über eine eigene Garantieeinrichtung verfügen.
(4) Vor jeder Satzungsänderung ist die entsprechende Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung einzuholen.