Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Februar 2007, Nr. 9
(1) Bei der Entscheidung und bei der Formulierung der Schlichtungsempfehlung müssen sich die Mitglieder der Schlichtungsstelle an die einschlägigen Rechtsvorschriften halten.
(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle entscheiden nach Billigkeit, wenn die Parteien dies gemeinsam verlangen.