Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Februar 2007, Nr. 9
(1) Die Landesabteilung Gesundheitswesen stellt der Schlichtungsstelle ein eigenes Sekretariat mit den personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung, die für das ordentliche Funktionieren der Schlichtungsstelle notwendig sind.
(2) Das Sekretariat: