Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Februar 2007, Nr. 9
(1) Der Antrag laut Artikel 16 wird den notwendigen Gegenparteien des Verfahrens per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
(2) Alle weiteren Mitteilungen werden im Sekretariat hinterlegt, welches die Parteien unverzüglich in der geeignetsten Form über die Hinterlegung informiert.