Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Februar 2007, Nr. 9
(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
(2) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kein schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne der Artikel 806 und folgende der Zivilprozessordnung.
(3) Die Schlichtungsstelle verfasst ihren jährlichen Tätigkeitsbericht.