(1) Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht laut Artikel 46 des Gesetzes müssen den in Anhang III des Gesetzes angegebenen Anforderungen entsprechen.
(2) Es können mehrere Sicherheitsanalysen, die sich auf verschiedene spezielle Bereiche der Anlage beziehen und von den verschiedenen fachbezogenen Projektanten oder Projektantinnen verfasst werden, eingereicht werden.
(3) Die Sicherheitsanalyse berücksichtigt alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, Ausführung und Inbetriebnahme; dabei werden anhand der bisherigen Erfahrung alle Risiken ermittelt, die während des Betriebes auftreten können, wobei alle vorgesehenen möglichen Betriebsmodalitäten berücksichtigt werden.
(4) Die Sicherheitsanalyse umfasst nicht nur die Merkmale der Anlage, sondern auch die Infrastruktur und, falls nicht schon im Teilsystem eingebunden, alle Schnittstellen, die sich aus dem Zusammenspiel zwischen den drei Anlagenbestandteilen Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile ergeben. Die Sicherheitsanalyse muss wenigstens folgende äußere Einflüsse, die den Seilbahnbetrieb behindern, einschränken oder verhindern können, berücksichtigen:
- a) Lawinen, Steinschlag, Muren, Überschwemmungen, Umsturz von Bäumen und Ähnliches,
- b) geologische und geotechnische Situation der gesamten Trasse und Beschaffenheit des betreffenden Bodens,
- c) Brand,
- d) Kreuzungen und Parallelführungen mit: Gebäuden, Elektro- und Telefonleitungen, Straßen, Gewässern, Kanälen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Druckleitungen für Flüssigkeiten oder Gasleitungen und Ähnliches,
- e) meteorologische Einwirkungen wie Wind, Eis, Schnee, Nebel, Gewitter, Hitze, Kälte und Ähnliches,
- f) Erdbeben,
- g) Blitzschlag,
- h) Luftfahrthindernis.
(5) Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Risiken angeführt werden müssen; der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der bei der Anlage verwendeten Teilsysteme enthalten.
(6) Der Sicherheitsbericht muss gemäß Artikel 46 Absatz 3 des Gesetzes von einem Seilbahnexperten oder einer Seilbahnexpertin, mit Zulassung zur Projektierung von Seilbahnanlagen, ausgearbeitet und unterzeichnet werden; dieser oder diese stellt vor Ort die sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, Ausführung und Inbetriebnahme fest.
(7) Der Sicherheitsbericht muss weiters vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Herstellerfirma, die für den Einbau der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme verantwortlich ist, unterzeichnet sein.
(8) Sollten Abweichungen zu den speziellen technischen Bestimmungen über die Infrastruktur vorgesehen werden, müssen die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht mittels einer detaillierten Analyse nachweisen, dass zumindest das selbe Sicherheitsniveau bezüglich Bau und Betrieb erreicht wird und dass die grundlegenden Anforderungen laut Anhang II des Gesetzes erfüllt werden.
(9) Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht müssen vor Baubeginn dem Bauleiter oder der Bauleiterin übergeben werden.