Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 2006, Nr. 51.
(1) Die Abtretung von Seilbahnlinien, unabhängig von der Zugehörigkeitskategorie, ist dem Amt mitzuteilen. Innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt der Mitteilung kann der Direktor oder die Direktorin der Abteilung Mobilität die Abtretung verbieten, falls sie nicht dem öffentlichen Interesse entspricht.
(2) Es ist nicht gestattet, nur den Betrieb der Linie abzutreten.
(3) Die Änderung der Gesellschaftsform oder die Verschmelzung von Gesellschaften wird nicht als Abtretung betrachtet.