Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 2006, Nr. 51.
(1) Die Konzessionsinhaber der betroffenen Linien sowie die anderen Antrag stellenden Personen werden vom Amt über die eingegangenen Gesuche betreffend die Artikel 16, 17 und 18 des Gesetzes in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Gesuche sowie die beigefügten Unterlagen liegen für eine Zeitdauer von 30 Tagen ab Mitteilung laut Absatz 1 beim Amt für jede interessierte Person zur Einsichtnahme auf; während dieser Zeit können Bemerkungen oder Vorschläge eingebracht werden.
(3) Der Landesrat oder die Landesrätin, der bzw. die für Mobilität zuständig ist, entscheidet auf der Grundlage einer vergleichenden Überprüfung über die Gesuche, wobei er bzw. sie sich auch über die eingegangenen Bemerkungen äußert.