Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 2006, Nr. 51.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist an das Amt zu richten. Darin verpflichtet sich der Konzessionswerber, die Rechtsvorschriften über den Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen sowie die Vorschriften im Standard-Auflagenheft, das vom Direktor oder von der Direktorin der Landesabteilung Mobilität genehmigt wird, einzuhalten. Dem Antrag sind beizulegen:
(2) Das Amt kann jederzeit weitere Erläuterungen, Untersuchungen und technische Unterlagen, die für die Erteilung der Konzession als notwendig erachtet werden, anfordern.
(3) Nach Prüfung der Unterlagen erstellt das Amt ein Gutachten über die technische Errichtbarkeit der Anlage; der entsprechende Bescheid wird der Antrag stellenden Person zugestellt.
(4) Die höchstzulässige Länge der Schlepplifte laut Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes wird auf 60 m festgelegt, gemessen zwischen Ein- und Ausstieg.
(5) Dem Antrag auf Kategoriewechsel laut Artikel 10 des Gesetzes ist der Bericht laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) beizufügen.