Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 2006, Nr. 51.
(1) Bei der Erstellung der Erklärung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h) müssen außer den morphologischen Zusammensetzungen auch die chronologischen und statistischen Angaben über Erdrutsche und Lawinenabgänge, die im Laufe der Zeit das Gebiet betrafen, berücksichtigt werden. Der Erklärung muss eine von der sachverständigen Person unterzeichnete Geländekarte des Gebietes, in einem Maßstab von nicht kleiner als 1:25.000, möglichst 1:10.000, beigelegt sein, auf der die Trasse der Linie eingezeichnet ist.
(2) Der Bau von Anlagen kann von der Errichtung allfälliger Schutzbauten abhängig gemacht werden, deren guter Zustand erhalten werden muss.