Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Oktober 2006, Nr. 43.
(1) Dem Wellnesstrainer ist es gestattet, seine Tätigkeit in Einrichtungen, die von öffentlichen Körperschaften oder Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung geführt werden sowie in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben auszuüben.