(1) Das Amt kann gegebenenfalls personenbezogene und sensible Informationen bezüglich der Organisationen, Einrichtungen und freiwillig Sozialdienst Leistenden bei Landesämtern, Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Diensten mit Kompetenzen im Sachbereich anfordern. Die Sanitätsbetriebe, die Gemeinden und die Hilfskörperschaften des Landes und der Gemeinden unterstützen die Landesverwaltung bei der Ausübung ihrer Kontrollfunktion.
(2) Das Amt kann jederzeit die Vorlage von Büchern, Registern und obligatorischen Buchungsunterlagen verlangen. Ebenso können jederzeit Inspektionen durchgeführt werden.
(3) Weigert sich die Organisation oder Einrichtung, Informationen zu liefern, stellt das Amt schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Führung fest oder stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für den Einsatz von freiwillig Sozialdienst Leistenden nicht mehr gegeben sind, so leitet es eine Untersuchung ein. Die betroffene Organisation oder Einrichtung wird darüber informiert und aufgefordert, innerhalb einer vereinbarten Frist von mindestens 15 Tagen die Verteidigungsdokumente und -schriften vorzulegen.
(4) Bestätigt sich der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten im Zuge der Kontrolle, so können eventuelle Anträge auf Zuteilung freiwillig Sozialdienst Leistender der betroffenen Organisationen und Einrichtungen für einen vom Amt festgelegten Zeitraum nicht mehr in Betracht gezogen werden.