In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.41)
Regelung der Betriebszeiten der Gaststätten

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2006, Nr. 40.

Art. 4 (Wöchentliche Ruhetage)

(1) Betreiber von Schank- und Speisebetrieben haben die Möglichkeit, entweder keinen wöchentlichen Ruhetag oder aber bis zu zwei wöchentliche Ruhetage einzuhalten; in letzterem Falle sind der Ruehtag oder die Ruhetage ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Mitteilung der erfolgten Festlegung folgt, einzuhalten.

(2) In folgenden Fällen müssen die allenfalls festgelegten wöchentlichen Ruhetage nicht eingehalten werden:

  1. im Falle der Verabreichung von Speisen und Getränken an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben,
  2. im Falle der Verköstigung von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für die Dauer von wenigstens einem Monat,
  3. jeweils in der Woche vor und nach Weihnachten und Ostern,
  4. an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen.

(3) Bei besonderem saisonbedingtem Bedarf oder bei besonderen örtlichen Anlässen kann der Bürgermeister die Verpflichtung zur Einhaltung des Ruhetages bzw. der Ruhetage für eine bestimmte Zeit – gegebenenfalls auch nur für bestimmte Betriebe – aufheben.4)

4)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Absatz 2 des D.LH. vom 29. Juni 2010, Nr. 474/36.1.