(1) Betreiber von Schank- und Speisebetrieben haben die Möglichkeit, entweder keinen wöchentlichen Ruhetag oder aber bis zu zwei wöchentliche Ruhetage einzuhalten; in letzterem Falle sind der Ruehtag oder die Ruhetage ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Mitteilung der erfolgten Festlegung folgt, einzuhalten.
(2) In folgenden Fällen müssen die allenfalls festgelegten wöchentlichen Ruhetage nicht eingehalten werden:
(3) Bei besonderem saisonbedingtem Bedarf oder bei besonderen örtlichen Anlässen kann der Bürgermeister die Verpflichtung zur Einhaltung des Ruhetages bzw. der Ruhetage für eine bestimmte Zeit – gegebenenfalls auch nur für bestimmte Betriebe – aufheben.4)