Kundgemacht im A.Bl. vom 12. April 2005, Nr. 15.
(1) Anrecht auf den Tagesbeitrag haben:
(2) Das Zusammenwohnen mit der betreuten Person gemäß Absatz 1 Buchstabe b) muss aus dem Familienstandsbogen oder aus einer Ersatzerklärung hervorgehen.
(3) Als pflegebedürftig im Sinne dieser Verordnung gelten die beim Landesgesundheitsdienst eingetragenen Personen mit Wohnsitz und Domizil in Südtirol, die aufgrund einer chronischen oder einer länger andauernden Krankheit einen hohen Selbständigkeitsverlust aufweisen und deshalb auf die ständige Hilfe und Pflege Dritter angewiesen sind.
(4) Unter "zu Hause" im Sinne von Absatz 1 versteht man in der Regel die Wohnung der antragstellenden oder der betreuten Person.
(5) Der bzw. die Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin des gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetriebes erklärt, ohne eine Erhebung im Sinne von Artikel 4 durchzuführen, nachstehende Personen als pflegebedürftig:
(6) Den in Absatz 5 genannten Personen wird ein Tagesbeitrag gezahlt, welcher der Mindestpunktezahl der Pflegebedürftigkeit gemäß Anlage A zur gegenständlichen Verordnung entspricht.