Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 2005, Nr. 45.
(1) Auf Deponien sind folgende Abfälle nicht zulässig:
(2) Die Verdünnung oder Vermischung der Abfälle mit dem alleinigen Ziel, die Annahmekriterien laut Artikel 6 zu erfüllen, ist verboten.