Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 2005, Nr. 45.
(1) Die Landesregierung genehmigt ein Programm für die Reduzierung der zu deponierenden Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle, um folgende Ziele erreichen zu können:
(2) Das Programm laut Absatz 1 sieht die Behandlung von Abfällen vor und insbesondere die Verwertung, die aerobe oder anaerobe Behandlung, die Wiedergewinnung von Rohstoffen und Energie.5)
(3) Die Berechnungseinheit für die Ziele laut Absatz 1 ist der Einwohnergleichwert [EWG].
Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.