In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2005, Nr. 311)
Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 13. September 2005, Nr. 37.v

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung

  1. legt die Funktionsweise der Einrichtungen für die Unterbringung von Tieren sowie die Modalitäten der Führung des Hundemelderegisters fest,
  2. regelt die Handhabung des Registers bei kommerzieller Hundehaltung sowie die Führung von Ausbildungsschulen für Hunde,
  3. legt die Art und Weise der Koordinierung der Tätigkeit der Tierschutzpolizei sowie die Modalitäten der Veranstaltung von Befähigungskursen fest.

(2) Diese Verordnung führt somit Artikel 3 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, "Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren", in der Folge als Gesetz bezeichnet, durch.

2. Abschnitt
Tierheime, Tierstätten und Hundezwinger

Art. 2 (Hundeheime)  delibera sentenza

(1) Hundeheime müssen so beschaffen sein, dass die Tiere Bedingungen vorfinden, die ihren spezifischen physiologischen Bedürfnissen entsprechen.

(2) Die Größen der Käfige für Hundezwinger und Hundezuchten müssen zumindest den Mindestgrößen entsprechen, die im Abkommen vom 6. Februar 2003 zwischen dem Ministerium für das Gesundheitswesen und den Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen im Bereich Wohlbefinden der Haustiere und Pet-Therapy festgelegt sind. Die Fläche der Käfige, bei denen keine Auslaufmöglichkeit ins Freie besteht, muss um die Auslauffläche im Freien vergrößert werden.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 20 vom 21.01.2004 - Ermächtigung zur Eröffnung einer Tierpension - Zuständigkeit des Bürgermeisters - Qualifizierung der Tätigkeit als landwirtschaftliche Nebentätigkeit einer Hundezucht

Art. 3 (Tierstätten)

(1) Tierstätten sind einfache Unterkünfte, in welchen Tiere – es dürfen nicht mehr als drei Tiere derselben Art sein - nur kurze Zeit und gelegentlich für höchstens fünf Tage untergebracht sind. Tierstätten dienen zur Aufnahme und Pflege aufgefundener Tiere. Sie können in geschlossenen Räumlichkeiten oder im Freien eingerichtet werden oder auch nur einfache Käfige oder umzäunte Flächen sein. Sie müssen ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden können und bei Bedarf die Isolierung einzelner Tiere ermöglichen.

(2) In Anwendung von Artikel 21 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ist für die Einrichtung von Tierstätten nur die positive Stellungnahme des gebietszuständigen tierärztlichen Dienstes erforderlich.

Art. 4 (Ermächtigung zur Eröffnung von Tierheimen)  delibera sentenza

(1) Die Gemeinde ermächtigt zur Eröffnung von Tierheimen, nachdem der gebietszuständige amtstierärztliche Dienst das Vorhaben positiv begutachtet hat. Der amtstierärztliche Dienst legt die Höchstanzahl der Tiere fest, die beherbergt werden können. Personen, die wegen der Verletzung von Tierschutzbestimmungen endgültig verurteilt worden sind, können keine Ermächtigung zur Eröffnung von Tierheimen erhalten.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 20 vom 21.01.2004 - Ermächtigung zur Eröffnung einer Tierpension - Zuständigkeit des Bürgermeisters - Qualifizierung der Tätigkeit als landwirtschaftliche Nebentätigkeit einer Hundezucht

Art. 5 (Aufgaben der Tierheime)

(1) Die Tierheime

  1. betreuen die anwesenden Tiere,
  2. führen die tierärztlichen Kontrollen und die notwendigen Behandlungen der beherbergten Tiere durch,
  3. führen die Sterilisation der beherbergten Hunde und Katzen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes durch,
  4. veranlassen die Kennzeichnung aller Hunde durch einen Mikrochip, falls sie nicht bereits auf diese Art und Weise gekennzeichnet sind, wobei die Person, die Eigentümerin des Tieres ist, oder die Person, der das Tier anvertraut wurde, dem tierärztlichen Dienst des zuständigen Sanitätsbetriebes die angefallenen Kosten bezahlt,
  5. geben die Tiere den rechtmäßigen Eigentümern zurück, mit Ausnahme der Hunde, deren Rückgabe nur durch den gebietszuständigen amtstierärztlichen Dienst erfolgt,
  6. vertrauen herrenlose Tiere neuen Besitzern an,
  7. führen Kontrollen über die Haltung der Tiere durch, die vom Tierheim neuen Besitzern anvertraut wurden,
  8. tragen die laufenden Daten in die entsprechenden Register ein und verarbeiten diese.

Art. 6 (Führung der Tierheime)

(1) Für die Führung eines Tierheimes muss eine verantwortliche Person ernannt werden, deren Name dem landestierärztlichen Dienst und dem gebietszuständigen Amtstierarzt bzw. der gebietszuständigen Amtstierärztin mitgeteilt wird.

(2) Die Führung eines Tierheims muss gewährleisten, dass zumindest die nachfolgend angeführten Daten gesammelt und in einem entsprechenden Register vermerkt werden, damit eine Gesamtübersicht der Tiere des Tierheimes, der Anzahl der täglich anwesenden Tiere und der noch verfügbaren Plätze vorhanden ist:

  1. Datum der Aufnahme oder des Eintritts des Tieres,
  2. Kennzeichendaten des Tieres, wie Art, Rasse, Alter, Farbe, Geschlecht,
  3. Herkunft, Anschrift und eventuell Telefonnummer des vorhergehenden Eigentümers,
  4. Registriernummer und Nummer des Mikrochips bei Hunden sowie Abgabedatum,
  5. Anschrift und Telefonnummer des neuen Tierhalters bzw. der neuen Tierhalterin sowie Datum und Ergebnis der eventuell nach Abgabe des Tieres durchgeführten Kontrollen.

(3) Im Register laut Absatz 2 sind Datum und Art eventuell durchgeführter therapeutischer Behandlungen und klinischer Eingriffe einzutragen. Wird ein Hund euthanasiert, so sind im Register Datum und Grund der Euthanasie zu vermerken.

(4) Wird das Register laut Absatz 2 EDV-mäßig erfasst, müssen die darin enthaltenen Daten jederzeit ausdruckbar sein. Die Daten müssen mindestens fünf Jahre für allfällige Kontrollen aufbewahrt werden.

Art. 7 (Annahme und Abgabe von Tieren)

(1) Tierheime dürfen keine Tiere an Privatpersonen abgeben, die das Tier nicht artgerecht halten und die Sicherheit Dritter nicht garantieren können.

(2) Tierheime dürfen Tiere nur dann annehmen, wenn der Besitzer eine entsprechende Verzichtserklärung unterzeichnet.

(3) Wird ein Tier wegen nicht artgerechter Haltung oder wegen Tierquälerei im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes oder aus irgend einem anderen Grund beschlagnahmt oder in ein Tierheim verlegt, kann es nach Ablauf von 30 Tagen vorübergehend einem neuen Tierhalter bzw. einer neuen Tierhalterin im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes anvertraut werden, es sei denn, die Maßnahme, mit welcher die Beschlagnahme oder Verlegung angeordnet wurde, sieht etwas anderes vor. Handelt es sich um eine gerichtliche Verfügung, muss die Ermächtigung der Gerichtsbehörde eingeholt werden. Die Behörde, die die Beschlagnahme oder Verlegung des Tieres anordnet, muss für die Kosten aufkommen. Diese können vom Tiereigentümer zurückverlangt werden.

(4) Holt der Eigentümer das Tier nach Ablauf von 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung durch die Tierheimverwaltung mittels eingeschriebenem Brief mit Rückantwort nicht ab, kann das Tierheim dieses im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes einem neuen Tierhalter bzw. einer neuen Tierhalterin anvertrauen. Der vorherige Eigentümer kann das Tier innerhalb von 60 Tagen nach der Auffindung zurück erhalten, nachdem er dem Tierheim und eventuell dem neuen Tierhalter bzw. der neuen Tierhalterin die entstandenen Kosten erstattet hat.

(5) Die Person, der ein Tier im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes anvertraut wurde, darf dieses nur nach Rücksprache mit dem Tierheim anderen Personen oder Einrichtungen endgültig weitergeben.

Art. 8 (Hygienische Maßnahmen in den Tierheimen)

(1) Tierheime müssen so beschaffen sein, dass durch die Anwesenheit der Tiere keine Geruchsbelästigung und keine Ruhestörung für die Nachbarschaft entstehen. Die Räume müssen ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden können und es muss möglich sein, bei Bedarf einzelne Tiere zu isolieren.

(2) Alle Strukturen und Einrichtungen des Tierheimes müssen leicht in Stand zu halten, zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Räume müssen angemessen vor Nagetieren und Insekten geschützt sein und eventuelle Nistplätze müssen beseitigt werden.

(3) Abflüsse sind mit Syphonen auszustatten, damit der Rückfluss von Abwasser und schlechten Gerüchen vermieden wird. Die Schlafstätten für die Tiere müssen aus leicht zu reinigenden Materialien bestehen.

(4) Die Käfige sind angemessen zu reinigen und regelmäßig mit Mitteln, die für die Tiere ungefährlich sind, zu desinfizieren.

(5) Die Wasser- und Nahrungsbehälter müssen täglich gereinigt und gewaschen und bei aufkommender Geruchbelästigung desinfiziert werden.

Art. 9 (Medizinische Vorbeugemaßnahmen in Tierheimen)

(1) Die neu aufgenommenen Tiere müssen getrennt untergebracht und vom Tierarzt bzw. der Tierärztin, der bzw. die für die Struktur verantwortlich ist, untersucht und den Impfungen laut Absatz 2 unterzogen werden, sofern sie nicht bereits vorgenommen wurden. Die angeordneten Quarantänemaßnahmen sind genauestens zu befolgen.

(2) Hunde und Katzen dürfen den Isolationsraum nur dann verlassen und in die restliche Struktur gebracht werden, wenn festgestellt wurde, dass sie gegen die verbreitesten Infektionskrankheiten geimpft wurden. In diesem Fall können die Quarantänemaßnahmen reduziert werden. Unbeschadet eventuell von der Veterinärbehörde angeordneter Pflichtimpfungen müssen Hunde auf jeden Fall gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, und Parvovirose, Katzen hingegen gegen Katzenschnupfen und gegen Parvovirose geimpft sein.

Art. 10 (Informationen über die untergebrachten Tiere)

(1) Um die Gewohnheiten der in Tierheimen, Tierstätten und Hundezwingern untergebrachten Tiere zu erfahren und ihnen unnötiges Leid ersparen zu können, werden die notwendigen Informationen bei den Personen eingeholt, die eine Beziehung zum Tier hatten.

3. Abschnitt
Tierhaltung

Art. 11 (Artgerechte Tierhaltung)

(1) Wer ein Tier hält, muss für seine artgerechte Behandlung, Betreuung, Unterbringung sowie regelmäßige und angemessene Ernährung sorgen. Das Tier muss, seiner Physiologie entsprechend, auf genügend Bewegungs- und Lebensraum untergebracht werden; außerdem müssen die hygienischen und klimatischen Voraussetzungen der gehaltenen Tierart entsprechen. Keinem Tier dürfen ohne Grund Schmerzen, Schäden oder Verletzungen zugefügt werden. Unbeschadet der für die Schlachtung vorgesehenen Tierschutzbestimmungen dürfen Tiere grundsätzlich nur durch Euthanasie getötet werden, die von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin durchgeführt wird. In Ausnahmefällen und nur, um einem verletzten Tier unnötige weitere Schmerzen zu ersparen, kann die Tötung des Tieres auch durch einen Jagdaufseher bzw. eine Jagdaufseherin mittels Gnadenschuss am Kopf erfolgen.

Art. 12 (Hundehaltung)

(1) Der Hund muss sich frei bewegen können, wie es seiner Rasse und Größe entspricht. Hunde, die eine Bewegungsfläche von weniger als 20 Quadratmetern zur Verfügung haben, müssen täglich mindestens einmal ausgeführt werden.

(2) Bei angebundenen Hunden muss die Kette mindestens fünf Meter betragen und mit einem drehbaren Wirbel versehen sein: Die Kette kann vier Meter lang sein, wenn sie an einem mindestens vier Meter langen Laufdraht mit Laufkettenring und Drehwirbel angebracht ist. Das Tier muss auf jeden Fall seinen Schlaf- und Futterplatz problemlos erreichen können. Auch angebundene Hunde müssen mindestens einmal täglich frei bewegt und ins Freie gebracht werden.

Art. 13 (Medizinisch nicht gerechtfertigte Eingriffe am Tier)

(1) Das Kupieren von Ohren und Schwanz aus ästhetischen Gründen sowie von Flügeln bei Vögeln ist verboten. Verboten sind ebenso operative Eingriffe zur Verminderung der Lautäußerung, das Entfernen von Krallen bei Katzen sowie andere operative Eingriffe zur Unterbindung der Wehrhaftigkeit des Tieres.

Art. 14 (Vorbeugung gegen Hundebisse)

(1) Das freie Herumstreunen von Hunden ist nicht erlaubt. Unbeschadet der Bestimmungen über die Tollwut müssen nicht an der Leine geführte Hunde auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Gebäuden einen Maulkorb tragen. In öffentlichen Transportmitteln müssen die Hunde an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Hunde kleiner Rassen müssen keinen Maulkorb tragen. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass er eine ausreichende Ventilation des Hundes ermöglicht und zugleich die Sicherheit von Personen garantiert.

(2) Hunde einer der Rassen oder Kreuzungen laut Artikel 6 Absatz 1bis des Gesetzes müssen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Gebäuden oder Lokalen an der Leine geführt werden und einen geeigneten Maulkorb tragen.

(3) Wenn sich Hunde einer der Rassen oder Kreuzungen laut Artikel 6 Absatz 1bis des Gesetzes in anderen als in Absatz 2 angeführten, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten befinden, müssen diese zumindest einen Maulkorb tragen oder an der Leine geführt werden.

(4) Die Gemeinden können strengere Bestimmungen erlassen, als sie in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen sind.

(5) Maulkorb- und Leinenpflicht besteht nicht für Wachhunde innerhalb der zu bewachenden Struktur, sofern sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, für Jagd- und Hirtenhunde während ihrer Arbeit, für Lawinen- und Zivilschutzhunde, für Blindenhunde sowie für Militär- und Polizeihunde während ihres Einsatzes. Von der Maulkorb- und Leinenpflicht ausgenommen sind außerdem Hunde, die sich auf Flächen aufhalten, die von der Gemeinde eigens für den nötigen Auslauf der Hunde ausgewiesen sind.

(6) Zur Vorbeugung gegen die Tollwut vermerkt der tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebes Bozen im Hundemelderegister laut Artikel 6 des Gesetzes sämtliche Hundebisse an Menschen.

Art. 15 (Haltung besonderer Hunde)

(1) In Südtirol sind die Züchtung von Hunden einer der Rassen oder Kreuzungen laut Artikel 6 Absatz 1bis des Gesetzes sowie deren Einfuhr zu kommerziellen Zwecken verboten.

(2) Die Haltung eines Hundes einer der Rassen oder Kreuzungen laut Artikel 6 Absatz 1bis des Gesetzes unterliegt der Genehmigung des Bürgermeisters.

(3) Kein Recht zur Haltung eines Hundes einer der Rassen oder Kreuzungen laut Artikel 6 Absatz 1bis des Gesetzes haben:

  1. Minderjährige und Personen, die nicht handlungsfähig sind,
  2. Personen, die wegen Verletzung von Tierschutzbestimmungen verurteilt worden sind,
  3. Gewohnheitsverbrecher- oder Hangtäter,
  4. wer einer personenbezogenen Vorbeugungsmaßname oder einer personenbezogenen Sicherungsmaßnahme unterworfen ist,
  5. wer wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens gegen Personen oder gegen das Vermögen eine, auch nicht endgültige, Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren erfahren hat.

(4) Wer einen Hund einer der Rassen oder Kreuzungen laut Artikel 6 Absatz 1bis des Gesetzes hält, ist zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet.

(5) Die Gemeinden können strengere Bestimmungen erlassen, als sie in Absatz 3 vorgesehen sind.

(6) Personen, die bei In-Kraft-Treten der vorliegenden Bestimmung Hunde laut Artikel 6 Absatz 1bis des Gesetzes halten, haben sechs Monate Zeit, die Haltung durch den Bürgermeister genehmigen zu lassen.

(7) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin widerruft die gemäß Punkt 6 erlassene Genehmigung, wenn einer der Tatbestände nach Absatz 3 eintritt oder dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 4 nicht nachgekommen wird.

Art. 16 (Register und sanitäre Maßnahmen für kommerzielle Hundezucht und Hundehaltung)

(1) In das Register laut Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes werden der Tag des Ein- und des Ausgangs des Hundes, dessen Rasse, Geschlecht, Alter, Farbe, Identifikationsnummer und Herkunft sowie die Herkunft des Käufers eingetragen. Das Register, das auch nur EDV-mäßig erfasst werden kann, muss täglich ajourniert werden.

Art. 17 (Hundeausbildungsschulen)

(1) Zur Eröffnung und Führung von Hundeschulen und Hundabrichtungsplätzen ist eine entsprechende Ermächtigung erforderlich. Die Gemeinde erlässt die Ermächtigung nach Einholen der positiven Stellungnahme des gebietszuständigen tierärztlichen Dienstes.

(2) Hundeausbildungskurse dürfen nur von Personen abgehalten werden, die eine spezifische Ausbildung vorweisen können. Der verantwortliche Ausbildungsleiter bzw. die verantwortliche Ausbildungsleiterin muss vorweisen, wenigstens im Besitz des Lehrhelferausweises zu sein, der von einer von der Fèdèration Cynologique Internationale (F.C.I.) anerkannten Organisation ausgestellt wurde.

(3) Die Ausbildung von Hunden unter Zufügung von Leiden und Schmerzen ist verboten. Hilfsmittel dürfen nur so verwendet werden, dass einem Tier keine unnötigen Schmerzen zugefügt werden oder es nicht in große Angst versetzt wird. Der Einsatz von Geräten, die Stromstöße versetzen, akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Dressurpfeifen und der fachgerechte Einsatz von Umzäunungssystemen. Kranke, verletzte, hochträchtige oder säugende Tiere dürfen nicht an der Ausbildung teilnehmen.

Art. 18 (Katzenkolonien)

(1) Der gebietszuständige tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebes ist für die Überwachung der Katzenkolonien und für deren Erhebung zuständig. Der Dienst kann die Betreuung der Katzenkolonien Tierschutzverbänden oder Privatpersonen anvertrauen, wobei dies der Gemeinde mitgeteilt wird. Erfolgt die Betreuung nicht vorschriftsmäßig, wird die Anvertrauung widerrufen. Nur in Ausnahmefällen und auf begründeten Antrag kann der gebietszuständige tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebes Katzen, die aus Kolonien stammen, Privaten anvertrauen. Die Kosten einer eventuellen Sterilisation gehen zu Lasten der Person, der das Tier anvertraut wurde.

Art. 19 (Wild lebende Stadttauben)

(1) Zur Aufrechterhaltung der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit sowie zur Verhinderung der Verbreitung von an Menschen ansteckenden Krankheiten ist die Gemeinde, in Absprache mit dem gebietszuständigen tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebs Bozen, dazu berechtigt, eine festgesetzte Anzahl von Tauben zum Zwecke der Untersuchung zu entnehmen.

Art. 20 (Pferde)

(1) Reitutensilien wie Zaumzeug, Sattelzug und Geschirr müssen jedem Pferd individuell angepasst werden. Pferde mit Verletzungen im Kopf-, Maul-, Rücken- und Beinbereich dürfen nicht zur Arbeit oder zum Reiten eingesetzt werden, wenn die Tiere dadurch Schmerzen erleiden.

Art. 21 (Haltung von Geflügel)

(1) Die Schaufensterhaltung von Vögeln ist verboten, wenn für diese keine Rückzugsmöglichkeit besteht, die Nachtruhe nicht garantiert ist und diese Tiere erheblichen Erschütterungen, Lärm, beträchtlichen Temperaturschwankungen und starkem Sonnenlicht ausgesetzt sind. Das Halten von Geflügel in Barbetrieben und Tanzlokalen ist verboten. Sie dürfen Rauch, Lärm oder einer Menge von Menschen nicht unmittelbar ausgesetzt sein. Die Ankettung von Geflügel ist verboten.

(2) Als Maßeinheit für die Berechnung der Käfiggröße laut Absatz 1 Punkt 7 der Anlage zum Gesetz gilt die Länge des größten Tieres, gemessen von der Schnabelspitze bis zur Schwanzspitze, wobei das Maßband über den Rücken laufen muss. Runde Käfige sind verboten.

(3) Das Entfernen von Eiern bei brütenden Psittaciden zum Zweck der vermehrten Produktion von Nachgelegen ist verboten. Nicht entwöhnte Jungvögel von Psittaciden dürfen von ihren Eltern nicht getrennt und auch nicht verkauft werden. Sozial lebende Papageienarten, das heißt alle in der freien Natur im Schwarm, paarweise oder im Familienverband lebenden Papageienarten, dürfen nicht als Einzeltiere gehalten werden. Psittaciden dürfen nur mit Psittaciden, die aus gleichen Herkunftsgebieten stammen und untereinander verträglich sind, gehalten werden, wobei stets derselben Art bzw. einer Unterart und einem gegengeschlechtlichen Partner der Vorzug zu geben ist. Dabei ist in jedem Fall für eine stressfreie Gemeinschaftshaltung zu sorgen.

(4) In Volieren und Käfigen von Psittaciden dürfen keine Plastikfußstangen verwendet werden. Als Fußstangen sind verträgliche unbehandelte Naturhölzer mit unterschiedlichem Durchmesser zu verwenden, zusätzlich ist für entsprechendes Beschäftigungsmaterial in der Voliere bzw. im Käfig zu sorgen. Das Futter von Psittaciden muss grundsätzlich den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Gattung nach heutigem Erkenntnisstand angepasst sein. Art und Zusammensetzung des Futters müssen den natürlichen Fressgewohnheiten der jeweiligen Gattung entsprechen. Zwangsumstellungen auf bestimmte einseitige Futterarten, nur um eine bessere Kotkonsistenz zu erzielen, sind verboten.

Art. 22 (Reptilien und Schildkröten)

(1) Reptilien müssen artgerecht gehalten und vielseitig gefüttert werden. Aufbau und Größe eines Terrariums müssen der Größe, dem Bewegungsbedürfnis und einem etwaigen Territorialverhalten der darin gehaltenen Tiere angepasst sein. Den Tieren muss es möglich sein, sich in Bereiche des Terrariums zurückziehen zu können, frei von Beobachtung durch den Betrachter. Die Einrichtung des Terrariums muss den Lebensgewohnheiten der darin gehaltenen Arten angepasst sein.

(2) Landschildkröten muss eine Grundfläche zur Verfügung stehen, deren Länge mindestens dem Achtfachen und deren Breite mindestens dem Vierfachen der Rückenpanzerlänge der größten Schildkröte entsprechen. Ab dem fünften Tier muss für jedes weitere Tier die Grundfläche um 20 Prozent vergrößert werden. Der Wasserteil für Sumpfschildkröten muss in der Länge mindestens fünfmal und in der Breite mindestens dreimal der Rückenpanzerlänge der größten Schildkröte entsprechen. Es muss ein genügend großer Landteil vorhanden sein, auf dem ein vollständiges Abtrocknen des Panzers der gehaltenen Tiere möglich ist. Die Wassertiefe muss mindestens zweimal der Höhe der größten Schildkröte entsprechen.

Art. 23 (Zoofachhandel)

(1) Die im Zoofachhandel tätige Person muss die Kundschaft beim Kauf von lebenden Tieren, sofern diese nicht bereits hinreichend informiert ist, über die artgerechte Haltung, Fütterung und Lebensgewohnheiten der erworbenen Tiere informieren.

Art. 24 (Labestationen)

(1) Werden von der Veterinärbehörde bei der Kontrolle von Tiertransporten gravierende Mängel oder Verstöße gegen die Tierschutzbestimmungen festgestellt, ordnet die Veterinärbehörde, soweit möglich, an, dass die Tiere in einer Labestation abgeladen, verpflegt und für eine bestimmte Zeit betreut werden. Wer gegen die Tierschutzbestimmungen verstoßen hat, muss vor neuerlicher Verladung der Tiere für die angefallenen Spesen aufkommen. Weist die Person, die die Labestation betreibt, nach, dass es ihr unmöglich war, die Kosten bei der für den Verstoß verantwortlichen Person einzutreiben, so werden diese vom landestierärztlichen Dienst erstattet.

4. Abschnitt
Tierschutzpolizei

Art. 25 (Tätigkeit der Tierschutzpolizei und deren Koordinierung)

(1) Das nach Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes mit der Koordinierung der Tierschutzpolizei beauftragte Gremium ernennt eine Person, die für die Koordinierung der Tierschutzpolizisten verantwortlich ist. Der Name dieser Person wird dem Verantwortlichen des überbetrieblichen tierärztlichen Dienstes des Sanitätsbetriebs Bozen und dem Landestierärztlichen Dienst mitgeteilt. Diese Person kann Teile ihres Aufgabenbereichs an andere Personen delegieren. Ebenso können für den Nacht- sowie für den Wochenend- und Feiertagsdienst andere Personen beauftragt werden. Die mit der Koordinierung beauftragte Person ist verantwortlich für das Funktionieren des Dienstes.

(2) Sämtliche Meldungen, die beim Landestierärztlichen Dienst, beim überbetrieblichen tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes Bozen, bei Tierschutzverbänden oder anderen öffentlichen Behörden eingehen, werden der Koordinierungsstelle gemäß Absatz 1 weitergeleitet. Die Koordinierungsstelle leitet die von Tierschutzpolizisten durchzuführenden Einsätze an diese weiter. Dabei sind die zeitliche Verfügbarkeit sowie die Entfernung des Wohnorts des Tierschutzpolizisten vom Einsatzort zu berücksichtigen.

(3) Treten vor, während oder nach Durchführung eines Lokalaugenscheins Unklarheiten oder Zweifel in fachlicher Hinsicht auf, kontaktiert der Tierschutzpolizist die Koordinierungsstelle. Ist die Koordinierungsstelle nicht in der Lage die Unklarheiten auszuräumen, so sorgt diese durch Kontaktierung der notwendigen Stellen für Klärung und gibt die eingeholten Informationen an den Tierschutzpolizisten weiter.

(4) Kann ein Einsatz durch einen Tierschutzpolizisten nicht abgeschlossen werden, hat der Tierschutzpolizist dies der Koordinierungsstelle zu melden. Die Koordinierungsstelle leitet sämtliche weiteren notwendigen Schritte ein um den Fall baldmöglichst zum Abschluss zu bringen.

(5) Bei Dienstschluss füllen die Tierschutzpolizisten ein Einsatzprotokoll aus, in dem sie angeben, welchen Dienst sie verrichtet haben, wie groß der Zeitaufwand war, welche Entfernungen sie zurückgelegt haben und welche Übertretungen sie festgestellt haben. Weiters werden darin der Name des eventuell begleitenden Amtstierarztes bzw. der Amtstierärztin und die entsprechende Stellungnahme angeführt.

(6) Bei Verletzung der Dienstpflichten oder Nichtbeachtung der Dienstanordnungen kann der Landestierärztliche Dienst den Tierschutzpolizisten mit sofortiger Wirkung zeitweilig vom Dienst entheben und seine bzw. ihre Ernennung widerrufen. Der von der zeitweiligen Enthebung vom Dienst oder vom Widerruf der Ernennung betroffene Tierschutzpolizist muss dem mit der Koordinierung beauftragten Gremium den Dienstausweis, die Dienstkleidung und das Erkennungszeichen zurückgeben; das Gremium sorgt für deren Übergabe an die zuständige Tierschutzvereinigung.

(7) Tierschutzpolizisten müssen während der Dienstzeit lebens-, unfall- und haftpflichtversichert sein, wobei die Kosten zu Lasten der zuständigen Tierschutzvereinigung gehen. Ehrenamtlich tätige Tierschutzpolizisten haben Anrecht auf die Vergütung der im Dienst entstandenen Kosten.

(8) Die Tierschutzpolizei trägt durch Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung sowie durch Feststellung von Verstößen mit dazu bei, die in den geltenden Rechtsvorschriften über den Tierschutz gesetzten Ziele zu erreichen. Stellt die Tierschutzpolizei einen Verstoß gegen die Verletzung der einschlägigen Bestimmungen fest, verständigt sie den gebietszuständigen tierärztlichen Dienst.

Art. 26 (Befähigungskurs)

(1) Wer als Tierschutzpolizist ehrenamtlich, hauptberuflich oder nebenberuflich bei den in Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Gesetzes angeführten Organisationen mitarbeiten will, muss einen Befähigungskurs besucht und die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben.

(2) Der genannte Kurs wird bei Bedarf vom landestierärztlichen Dienst mit Unterstützung des tierärztlichen Dienstes des Sanitätsbetriebes und eventueller Miteinbeziehung der Organisationen laut Absatz 1 veranstaltet.

(3) Für die Zulassung zum Befähigungskurs laut Absatz 1 müssen die Kandidaten und Kandidatinnen im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache sein, die dem Abschluss der Mittelschule entspricht.

(4) Der Befähigungskurs umfasst 70 Unterrichtsstunden; davon müssen mindestens 20 Stunden praktischer Natur sein. Folgende Fächer werden unterrichtet:

  1. Elemente aus dem Verfassungsrecht mit besonderer Berücksichtigung der Sonderstellung Südtirols,
  2. Elemente aus dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht,
  3. Rechtsvorschriften über den Schutz der Tierwelt,
  4. Rechtsvorschriften über die Jagd in Zusammenhang mit dem Schutz der Tierwelt,
  5. Verfahrensvorschriften über die Verhängung von Geldbußen und Abfassen des entsprechenden Vorhaltungsprotokolls,
  6. die wichtigsten Infektionskrankheiten der Tiere, die auch auf Menschen übertragen werden können,
  7. Verhalten der Tiere.

(5) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung über die im Kurs behandelten Themen. Es werden nur Personen zugelassen, die wenigstens 70 Prozent der Kursstunden insgesamt besucht haben. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer bei der schriftlichen Prüfung eine Benotung von wenigstens sechs Zehnteln erlangt hat.

(6) Die Prüfungskommission besteht aus drei Lehrpersonen des Kurses und wird vom Direktor bzw. der Direktorin des landestierärztlichen Dienstes ernannt.

(7) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, muss ein wenigstens vier Monate dauerndes Praktikum bei einer Organisation laut Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Gesetzes unter Kontrolle des mit der Koordinierung der Tierschutzpolizei zuständigem Gremiums nachweisen, um die Befähigung zum Tierschutzpolizisten zu erlangen und für die Ernennung vorgeschlagen werden zu können.

Art. 27 (Ernennung zum Tierschutzpolizisten)

(1) Der landestierärztliche Dienst überprüft, ob die nach Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zu ernennenden Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Der landestierärztliche Dienst überprüft zumindest alle fünf Jahre und immer dann, wenn er von neuen Ereignissen Kenntnis erhält, ob die ernannten Personen noch im Besitz der vorgeschriebenen Voraussetzungen sind.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Art. 28 (Übergangsbestimmungen)

(1) In den bestehenden Tierheimen müssen die als Schlafstätten für die Tiere dienenden hölzernen Einrichtungen innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch geeignete, leicht zu reinigende Materialien ausgetauscht werden.

(2) Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen, die Hundeausbildungskurse durchführen und die bei In-Kraft-Teten dieser Verordnung die in Artikel 17 Absatz 2 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllen, haben fünf Jahre Zeit, sich den Bestimmungen anzupassen.

Art. 29 (Aufhebung)

(1) Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:

  1. Dekret des Landeshauptmanns vom 8. August 1988, Nr. 21,
  2. Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 1991, Nr. 13.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionAction23/05/2005 - Beschluss Nr. 1757 vom 23.05.2005
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ActionAction23/05/2005 - Beschluss Nr. 1798 vom 23.05.2005
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ActionAction30/05/2005 - Beschluss Nr. 1844 vom 30.05.2005
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ActionAction20/06/2005 - Beschluss Nr. 2225 vom 20.06.2005
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