(1) Das nach Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes mit der Koordinierung der Tierschutzpolizei beauftragte Gremium ernennt eine Person, die für die Koordinierung der Tierschutzpolizisten verantwortlich ist. Der Name dieser Person wird dem Verantwortlichen des überbetrieblichen tierärztlichen Dienstes des Sanitätsbetriebs Bozen und dem Landestierärztlichen Dienst mitgeteilt. Diese Person kann Teile ihres Aufgabenbereichs an andere Personen delegieren. Ebenso können für den Nacht- sowie für den Wochenend- und Feiertagsdienst andere Personen beauftragt werden. Die mit der Koordinierung beauftragte Person ist verantwortlich für das Funktionieren des Dienstes.
(2) Sämtliche Meldungen, die beim Landestierärztlichen Dienst, beim überbetrieblichen tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes Bozen, bei Tierschutzverbänden oder anderen öffentlichen Behörden eingehen, werden der Koordinierungsstelle gemäß Absatz 1 weitergeleitet. Die Koordinierungsstelle leitet die von Tierschutzpolizisten durchzuführenden Einsätze an diese weiter. Dabei sind die zeitliche Verfügbarkeit sowie die Entfernung des Wohnorts des Tierschutzpolizisten vom Einsatzort zu berücksichtigen.
(3) Treten vor, während oder nach Durchführung eines Lokalaugenscheins Unklarheiten oder Zweifel in fachlicher Hinsicht auf, kontaktiert der Tierschutzpolizist die Koordinierungsstelle. Ist die Koordinierungsstelle nicht in der Lage die Unklarheiten auszuräumen, so sorgt diese durch Kontaktierung der notwendigen Stellen für Klärung und gibt die eingeholten Informationen an den Tierschutzpolizisten weiter.
(4) Kann ein Einsatz durch einen Tierschutzpolizisten nicht abgeschlossen werden, hat der Tierschutzpolizist dies der Koordinierungsstelle zu melden. Die Koordinierungsstelle leitet sämtliche weiteren notwendigen Schritte ein um den Fall baldmöglichst zum Abschluss zu bringen.
(5) Bei Dienstschluss füllen die Tierschutzpolizisten ein Einsatzprotokoll aus, in dem sie angeben, welchen Dienst sie verrichtet haben, wie groß der Zeitaufwand war, welche Entfernungen sie zurückgelegt haben und welche Übertretungen sie festgestellt haben. Weiters werden darin der Name des eventuell begleitenden Amtstierarztes bzw. der Amtstierärztin und die entsprechende Stellungnahme angeführt.
(6) Bei Verletzung der Dienstpflichten oder Nichtbeachtung der Dienstanordnungen kann der Landestierärztliche Dienst den Tierschutzpolizisten mit sofortiger Wirkung zeitweilig vom Dienst entheben und seine bzw. ihre Ernennung widerrufen. Der von der zeitweiligen Enthebung vom Dienst oder vom Widerruf der Ernennung betroffene Tierschutzpolizist muss dem mit der Koordinierung beauftragten Gremium den Dienstausweis, die Dienstkleidung und das Erkennungszeichen zurückgeben; das Gremium sorgt für deren Übergabe an die zuständige Tierschutzvereinigung.
(7) Tierschutzpolizisten müssen während der Dienstzeit lebens-, unfall- und haftpflichtversichert sein, wobei die Kosten zu Lasten der zuständigen Tierschutzvereinigung gehen. Ehrenamtlich tätige Tierschutzpolizisten haben Anrecht auf die Vergütung der im Dienst entstandenen Kosten.
(8) Die Tierschutzpolizei trägt durch Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung sowie durch Feststellung von Verstößen mit dazu bei, die in den geltenden Rechtsvorschriften über den Tierschutz gesetzten Ziele zu erreichen. Stellt die Tierschutzpolizei einen Verstoß gegen die Verletzung der einschlägigen Bestimmungen fest, verständigt sie den gebietszuständigen tierärztlichen Dienst.