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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 11)
Verordnung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 5 (Arbeitsmarkt und persönliche Arbeitsbereitschaft)

(1) Die sofortige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen und aktiv zu suchen, ist unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitslosenstatus durch den Arbeitsservice. Die Leistungsvereinbarung gibt in allgemein verständlicher Form eine Beschreibung dieser Voraussetzung wieder. Im individuellen Aktionsplan wird die sofortige Bereitschaft der betroffenen Person, eine Arbeit anzunehmen beziehungsweise aktiv zu suchen, unter Berücksichtigung folgender Rahmenbedingungen festgehalten:

  1. Arbeitsmarktbedingungen, wobei den lokalen Strukturmerkmalen und dem saisonalen Arbeitskräftebedarf ein besonderes Augenmerk gilt,
  2. persönliche und berufliche Voraussetzungen, spezifische Kompetenzen und Entwicklungspotenziale, Interessen und Neigungen sowie Lebensumstände der betreffenden Person,
  3. vorhandenes Bildungsangebot und die für die betreffende Person oder für homogene Personengruppen organisierten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Ausbildungsinitiativen.

(2) Die im individuellen Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen zielen auf eine möglichst rasche Wiederbeschäftigung und auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der betreffenden Person.