(1) Zwingende Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus sind neben dem Arbeitsantritt die ungerechtfertigte Missachtung einer Einladung des Arbeitsservice zu einem Beratungsgespräch sowie die nicht gerechtfertigte Ablehnung eines angemessenen Arbeitsangebotes.
(2) Die Feststellung der Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus erfolgt auf der Grundlage der Prüfungsverfahren laut Artikel 2, der Leistungsvereinbarung sowie des individuellen Aktionsplans. Der Verlust des Arbeitslosenstatus wegen der im Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Gründe schließt für die Dauer von drei Monaten ab dem Datum des Verlustes die Möglichkeit des/der Betroffenen aus, die sofortige Bereitschaft eine Arbeit anzunehmen zu erklären.
(3) Gerechtfertigte Gründe für die Missachtung einer Einladung zu einem Beratungsgespräch sind höhere Gewalt sowie andere objektive Verhinderungsgründe. Sie werden nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung und des individuellen Aktionsplans fallweise überprüft.