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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 11)
Verordnung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 3 (Verlust und Beibehaltung des Arbeitslosenstatus bei Arbeitsaufnahme)

(1) Eine Person verliert den Arbeitslosenstatus, sobald sie eine abhängige Arbeit oder eine selbständige Beschäftigung beginnt. Sie behält den Arbeitslosenstatus jedoch bei, wenn die abhängige oder selbständige Arbeit ihr nicht ein jährliches Einkommen gewährleistet, das das persönliche, steuerfreie Mindesteinkommen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung, überschreitet, und wenn sie die Beibehaltung des Arbeitslosenstatus beim Arbeitsservice schriftlich beantragt. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsservice einzureichen.

(2) Eine Person, die das Mindesteinkommen laut Absatz 1 nicht überschreitet, behält den Status der Arbeitslosigkeit auch dann bei, wenn sie ein befristetes Arbeitsverhältnis oder ein Leiharbeitsverhältnis von weniger als acht - beziehungsweise vier Monaten bei Jugendlichen - eingegangen ist und einen Antrag laut Absatz 1 stellt. Die voraussichtliche Unterschreitung des persönlichen, steuerfreien Jahresmindesteinkommens ist von der betroffenen Person durch eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde zu belegen.