(1) Der Arbeitsservice überprüft den Zustand der Arbeitslosigkeit periodisch - in der Regel im Abstand von höchstens 3 Monaten - mit dem Ziel, die Zusammenführung von Arbeitsangebot und -nachfrage zu fördern und der Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.
(2) Eine arbeitslose Person weist ihre sofortige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen beziehungsweise aktiv zu suchen, durch Folgendes nach:
(3) Der Arbeitsservice führt eine zweifache Überprüfung durch:
(4) Die Überprüfungsergebnisse sind für die Bewahrung oder den Verlust des Arbeitslosenstatus ausschlaggebend. Ein einvernehmliches Überprüfungsergebnis ist anzustreben, zu dokumentieren und von der betreffenden Person sowie vom Berater oder der Beraterin des Arbeitsservice zu unterzeichnen.