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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 11)
Verordnung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 14 (Durchführung von Auswahlverfahren für öffentliche Verwaltungen)

(1) Die öffentlichen Verwaltungen beziehungsweise die nicht gewerblichen öffentlichen Körperschaften, die sich für die Vermittlung durch Auswahlverfahren laut Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Februar 1987, Nr. 56, entscheiden, teilen dem Arbeitsservice Folgendes mit: die Zahl und, falls vorgesehen, die Ersatzzahl der aufzunehmenden Personen, die Art des Arbeitsverhältnisses, die jeweiligen wirtschaftlichen und rechtlichen Arbeitsbedingungen sowie eventuelle ausdrücklich vom Tarifvertrag vorgesehene persönliche und berufliche Voraussetzungen für den Zugang zur Funktionsebene und zum Berufsbild, für welche die Aufnahme vorgesehen ist.

(2) Der Arbeitsservice veröffentlicht mindestens zehn Tage vor dem Tag des angekündigten Auswahlverfahrens die angebotenen Arbeitsmöglichkeiten durch das Anschlagen eines entsprechenden Hinweises an der Amtstafel der Arbeitsvermittlerzentren.

(3) Zur Auswahl sind Personen zugelassen, die im Sinne dieser Regelung arbeitslos sind. Um an dieser teilnehmen zu können, müssen die interessierten arbeitslosen Personen am Tag des Auswahlverfahrens persönlich bei einem Arbeitsvermittlerzentrum vorstellig werden.

(4) Der Arbeitsservice erstellt sodann eine Rangordnung der am Tag des Auswahlverfahrens vorstellig gewordenen arbeitslosen Personen, die im Besitz der Voraussetzungen für die angebotenen Stellen sind. Einziges Kriterium der Rangordnung ist die angereifte Dauer der Arbeitslosigkeit, die bis zu höchstens 24 Monaten berücksichtigt wird.

(5) Der Direktor beziehungsweise die Direktorin des Arbeitsservice genehmigt die Rangordnung und übermittelt diese innerhalb von 5 Tagen der Verwaltung, die an der Aufnahme von Arbeitskräften mittels solcher Auswahlverfahren interessiert ist.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.