(1) Die Stellengesuche der arbeitslosen Personen werden in der elektronischen Arbeitsbörse im Bürgernetz im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedingungen laut den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung und des individuellen Aktionsplans.