In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 11)
Verordnung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 11 (Arbeitsbörse)

(1) Die Stellengesuche der arbeitslosen Personen werden in der elektronischen Arbeitsbörse im Bürgernetz im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedingungen laut den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung und des individuellen Aktionsplans.