(1) Die in der Liste für die Pflichtvermittlung beim Arbeitsservice eingetragenen Personen verfügen über den Arbeitslosenstatus. Sie haben neben dem Recht auf die gezielte Vermittlung und Betreuung laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, und laut Dekret des Landeshauptmanns vom 20. August 1984, Nr. 20, in geltender Fassung, ein Recht auf die Vermittlungs- und Beratungsleistungen des Arbeitsservice im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung, und der vorliegenden Regelung.