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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 11)
Verordnung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 2 (Überprüfung der Arbeitslosigkeit)

(1) Der Arbeitsservice überprüft den Zustand der Arbeitslosigkeit periodisch - in der Regel im Abstand von höchstens 3 Monaten - mit dem Ziel, die Zusammenführung von Arbeitsangebot und -nachfrage zu fördern und der Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

(2) Eine arbeitslose Person weist ihre sofortige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen beziehungsweise aktiv zu suchen, durch Folgendes nach:

  1. die Annahme eines angemessenen Arbeitsangebotes,
  2. die Annahme einer vereinbarten Eingliederungsmaßnahme,
  3. den Besuch von Bildungs- oder Umschulungslehrgängen,
  4. andere Eigeninitiativen, die zur Arbeitsfindung beitragen.

(3) Der Arbeitsservice führt eine zweifache Überprüfung durch:

  1. Er überprüft einerseits, ob die Person tatsächlich arbeitslos ist, und zwar anhand des von Artikel 4 bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung, vorgeschriebenen Systems der Pflichtmeldungen über Beginn und Auflösung von Arbeitsverhältnissen sowie durch andere geeignete Kontrollen, die von der Abteilung Arbeit mit Hilfe der verfügbaren und zugänglichen Datenbanken sowie der zuständigen Inspektionsdienste durchgeführt werden,
  2. Andererseits überprüft er die sofortige Bereitschaft der Person, eine Arbeit aktiv zu suchen beziehungsweise anzunehmen, anhand ihres erkennbaren aktiven Einsatzes in Übereinstimmung mit der Erklärung, sofort eine Arbeit annehmen zu wollen, mit der Leistungsvereinbarung und mit dem individuellen Aktionsplan.

(4) Die Überprüfungsergebnisse sind für die Bewahrung oder den Verlust des Arbeitslosenstatus ausschlaggebend. Ein einvernehmliches Überprüfungsergebnis ist anzustreben, zu dokumentieren und von der betreffenden Person sowie vom Berater oder der Beraterin des Arbeitsservice zu unterzeichnen.