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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 11)
Verordnung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 12 (Aussetzung des Arbeitslosenstatus)

(1) Die Aussetzung des Arbeitslosenstatus beginnt bei Antritt einer befristeten Arbeit oder einer Leiharbeit, welche die Höchstdauer laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung nicht überschreitet.

(2) Während der Aussetzung des Arbeitslosenstatus gilt die betroffene Person nicht als arbeitslos. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laut vorhergehendem Absatz 1 reift die Arbeitslosigkeit weiter an.

(3) Die an der Feststellung der Arbeitslosigkeitsdauer interessierte Person stellt beim Arbeitsservice einen begründeten Antrag. Bei Vorliegen der Bedingungen laut dem vorausgehenden Absatz 1 stellt der Arbeitsservice die Aussetzung des Arbeitslosenstatus fest und ermittelt die angereifte Dauer der Arbeitslosigkeit. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Bereitschaftserklärung zur Arbeitsannahme zu stellen und mit der Erklärung laut Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht vereinbar. Die Dauer wird ab dem Datum des Antrages um Feststellung der Arbeitslosigkeitsdauer berechnet.

(4) Wenn die interessierte Person ein Jahreseinkommen hat, das die Einkommensgrenze nach Artikel 4 Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung nicht überschreitet, erfolgt die Aussetzung des Arbeitslosenstatus nicht. Zum Zweck der Berechnung der Arbeitslosigkeitsdauer behält die interessierte Person während der Dauer der befristeten Arbeit den Arbeitslosenstatus unter der Voraussetzung bei, dass der Antrag laut dem vorausgehenden Artikel 3 Absatz 1 vom Arbeitsservice angenommen worden ist.