In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2004, Nr. 148/1.4 1)
Verbotene Spiele

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Verboten sind:

  1. Glücksspiele im Allgemeinen,
  2. Wettspiele,
  3. Kartenspiele und Würfelspiele um Geld,
  4. Pokerspiel mit oder ohne Videogerät, die Spiele Black-Jack und Roulette,
  5. Automatische, halbautomatische und elektronische Spielgeräte und Vorrichtungen, welche im Spiel eine Wette verbergen oder den Gewinn eines Geld- oder Sachpreises rein zufällig machen. Zugelassen sind die Spielgeräte gemäß Artikel 110 des Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, für welche die Autonome Monopolverwaltung des Staates die Zulassungsbescheinigung erlässt,
  6. Automaten, die mit der Warenausgabe den Gewinn eines Geld- oder Sachpreises verbinden,
  7. Spielgeräte ohne Erkennungsschild über die Herkunft.
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juli 2004, Nr. 29.