In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Oktober 2003, Nr. 441)
Durchführungsverordnung zu Artikel 124 des Wohnbauförderungsgesetzes - Erstellung und Durchführung der Verkaufsprogramme des Institutes für den sozialen Wohnbau

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

Art. 1 (Umfang der Verkaufsprogramme)

(1) In die Verkaufsprogramme von Mietwohnungen, die in Anwendung von Artikel 122 und folgende des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge als "Gesetz" bezeichnet, erstellt werden, nimmt das Wohnbauinstitut die Wohnungen auf, die wenigstens zehn Jahre alt sind und in Gebäuden liegen, in denen das Wohnbauinstitut nicht mehr ausschließlicher Eigentümer des gesamten Gebäudes ist.

(2) Wohnungen, die auf Flächen errichtet wurden, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, können erst nach Ablauf der zwanzigjährigen Sozialbindung für den geförderten Wohnbau in das Verkaufsprogramm aufgenommen werden.

(3) In die Verkaufsprogramme können auch ganze Gebäude aufgenommen werden, die sich in schlechtem Erhaltungs- und Instandhaltungszustand befinden und in Gemeinden liegen, die nicht als Gemeinden mit hoher Wohnungsnot erklärt wurden.

(4) In die Verkaufsprogramme können auch einzelne Wohnungen aufgenommen werden, die sich seit mindestens zehn Jahren im Eigentum des Wohnbauinstitutes befinden und nicht in Gebäuden liegen, die vom selben gebaut wurden.

(5) Bei der Erstellung des Verkaufsprogrammes sind weiters folgende Kriterien zu beachten:

  • a)  die zum Verkauf angebotenen Wohnungen müssen von Personen besetzt sein, die seit mindestens fünf Jahren Mieter des Wohnbauinstitutes sind,
  • b)  die Mieter dürfen in den letzten zwei Jahren weder mit der Bezahlung der Miete noch der Spesen säumig gewesen sein.

(6) Werden in das Verkaufsprogramm Wohnungen aufgenommen, die vor ihrer Übertragung in das Eigentum des Wohnbauinstituts Eigentum anderer Körperschaften waren, wird für die Rechtswirkungen von Absatz 4 Buchstabe a) die Dauer der Mietverhältnisse mit dem vorausgehenden Eigentümer mit der Dauer des Mietverhältnisses mit dem Wohnbauinstitut zusammengezählt.

(7) Die Anzahl der in das Verkaufsprogramm für den Dreijahreszeitraum 2003-2005 aufzunehmenden Mietwohnungen ist mit 300 Wohnungen festgesetzt.

(8) In das Verkaufsprogramm für den Dreijahreszeitraum 2003-2005 sind vorrangig solche Gebäude aufzunehmen, in denen das Wohnbauinstitut weniger als acht Wohnungen besitzt.

(9) Für die nachfolgenden Verkaufsprogramme wird die Anzahl der ins Eigentum der Mieter abzutretenden Wohnungen im Beschluss über die Genehmigung des Verkaufsprogrammes festgesetzt.

Art. 2 (Erstellung und Genehmigung der Verkaufsprogramme durch die Landesregierung)

(1) Das Verkaufsprogramm für den Dreijahreszeitraum 2003-2005 ist der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen ab In-Kraft-Treten dieser Durchführungsverordnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die nachfolgenden Verkaufsprogramme sind der Landesregierung spätestens sechs Monate vor Beginn des neuen Dreijahreszeitraumes zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Um die in den einzelnen Verkaufsprogrammen vorgesehene Anzahl an Wohnungen veräußern zu können, kann das Verkaufsprogramm jederzeit ergänzt werden.

Art. 3 (Benachrichtigung der Mieter)

(1) Das Wohnbauinstitut verständigt die kaufberechtigten Mieter von der Genehmigung des Verkaufsprogrammes durch die Landesregierung.

(2) Die Mieter müssen bei Strafe des Verfalls dem Wohnbauinstitut innerhalb von 60 Tagen mitteilen, ob sie die Mietwohnung kaufen wollen oder gegebenenfalls interessiert sind, eine andere Mietwohnung im Tauschwege anzunehmen.

(3) Die Mieter, die beabsichtigen, von der in Artikel 122 des Gesetzes vorgesehenen Möglichkeit der Reduzierung des Abtretungspreises Gebrauch zu machen, müssen zugleich mit der Mitteilung laut Absatz 2 ein eigenes Gesuch vorlegen und den Nachweis erbringen, dass sie im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes sind.

Art. 4 (Vorrang bei der Durchführung der Verkaufsprogramme)

(1) Bei der Durchführung der Verkaufsprogramme werden vorrangig jene Wohnungen abgetreten, die sich in Gebäuden befinden, in denen das Wohnbauinstitut die geringste Anzahl an Wohnungen besitzt.

Art. 5 (Festsetzung, Mitteilung und Bezahlung des Abtretungspreises)

(1) Das Wohnbauinstitut beantragt beim Schätzamt des Landes die Festsetzung des Abtretungspreises für jene Wohnungen, für die die Mieter ihre Kaufabsicht bekundet haben.

(2) Hat der Mieter um die Reduzierung des Abtretungspreises laut Artikel 122 Absatz 2 bis des Gesetzes angesucht, stellt das Wohnbauinstitut das Vorhandensein der entsprechenden Voraussetzungen fest und verständigt hiervon den Mieter.

(3) Der vom Schätzamt des Landes festgesetzte Abtretungspreis wird den Mietern vom Wohnbauinstitut mitgeteilt. Den Mietern, die Anrecht auf die Reduzierung des Abtretungspreises haben, wird der reduzierte Kaufpreis mitgeteilt.

(4) Gleichzeitig mit der Mitteilung des Abtretungspreises fordert das Wohnbauinstitut die kaufberechtigten Mieter auf, innerhalb von 60 Tagen ab Aufforderung einen Betrag von 10 Prozent des Abtretungspreises als Anzahlung und Kaution zu hinterlegen.

(5) Die nicht erfolgte Anzahlung innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist hat den Verfall des Rechtes auf Abtretung der Wohnung zur Folge. Dieser Verfallsgrund wirkt sich nicht auf nachfolgende Verkaufsprogramme aus.

Art. 6 (Abtretung von Wohnungen auf Flächen für den geförderten Wohnbau)

(1) Werden Wohnungen ins Eigentum abgetreten, die auf Flächen gebaut wurden, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, und ist die in Artikel 86 Absatz 5 des Gesetzes genannte Frist von 30 Jahren noch nicht abgelaufen, wird jener Anteil des Preises, der dem gemäß Artikel 86 Absatz 5 des Gesetzes berechneten Betrag entspricht, an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde bezahlt.

Art. 7 (Abschluss des Abtretungsvertrages)

(1) Nach Hinterlegung der Kaution sorgt das Wohnbauinstitut für die allfällige Bildung der materiellen Anteile.

(2) Nach Abschluss der in Absatz 1 genannten Obliegenheiten fordert das Wohnbauinstitut den Mieter zur Bezahlung des restlichen Abtretungspreises sowie eventueller rückständiger Mieten und Spesen auf. Der Betrag muss innerhalb von 60 Tagen ab Aufforderung bezahlt werden.

(3) Auf begründeten Antrag kann die Frist für die Bezahlung des Abtretungspreises um höchstens 30 Tage verlängert werden.

(4) Für den Abschluss des Abtretungsvertrages teilt der Käufer dem Wohnbauinstitut den Namen des ausgewählten Notars mit.

(5) Der Notar vereinbart mit dem Wohnbauinstitut den Termin für den Abschluss des Abtretungsvertrages. Bei Abschluss des Abtretungsvertrages muss der Abtretungspreis zur Gänze hinterlegt sein.

(6) Wird der Kaufpreis nicht innerhalb der in Absatz 2 oder im Falle der Verlängerung innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist an das Wohnbauinstitut bezahlt, verfällt das Anrecht auf die Wohnungsabtretung und die Kaution wird eingezogen.

(7) Wird für die Abtretung einer Wohnung nicht die von Artikel 122 Absatz 2 bis des Gesetzes vorgesehene Reduzierung des Abtretungspreises beansprucht, ist im Abtretungsvertrag für den Fall der Veräußerung der Wohnung durch den Käufer oder dessen Erben zugunsten des Wohnbauinstitutes ein Vorkaufsrecht für die Dauer von zehn Jahren vorzusehen, und zwar zu den Bedingungen, die in Artikel 126 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehen sind. Für den Fall der Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung ist eine entsprechende Vertragsstrafe vorzusehen.

(8) Alle Auslagen, die mit dem Abschluss des Vertrages zusammenhängen, gehen zu Lasten des Käufers.

(9) Ab dem Ersten des Monats, der auf die Bezahlung des Abtretungspreises folgt, ist die Miete nicht mehr geschuldet. Die Kondominiumspesen werden unter Berücksichtigung der Verwaltungsspesen neu festgesetzt.

Art. 8 (Nachfolge in den Antrag auf Wohnungsabtretung)

(1) Im Falle des Ablebens des kaufberechtigten Mieters können die Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes das Anrecht auf die Nachfolge in die Zuweisung oder in den Mietvertrag haben, innerhalb von 90 Tagen den Antrag auf die Abtretung der Wohnung bestätigen. Falls das Ansuchen um Abtretung nicht bestätigt wird, werden eventuell bezahlte Anzahlungen zurückerstattet.

Art. 9 (Anmerkung der Sozialbindung)

(1) In den Vertrag, mit dem das Eigentum an der Mietwohnung abgetreten wird, muss gegebenenfalls auch die einseitige Verpflichtungserklärung aufgenommen werden, mit der der Käufer der Wohnung der Anmerkung der Sozialbindung laut Artikel 62 des Gesetzes zustimmt.

Art. 10 (Wohnungstausch)

(1) Gegenüber jenen Mietern, für die das Recht auf Wohnungsabtretung nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 7 Absatz 6 verfallen ist, leitet das Wohnbauinstitut das Verfahren ein, um gemäß Artikel 124 Absatz 3 des Gesetzes einen Wohnungstausch vorzunehmen.

Art. 11 (Abtretung von frei gewordenen Wohnungen)

(1) Wohnungen, die nach der Genehmigung des Verkaufsprogrammes infolge der Durchführung eines Wohnungstausches nach Maßgabe von Artikel 124 Absatz 3 des Gesetzes oder aus einem anderen Grunde frei werden, können an andere Bewerber, die in der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, Mieter des Wohnbauinstitutes sind, und die die Voraussetzungen laut Artikel 1 Absatz 4 besitzen, abgetreten werden. Unter mehreren Bewerbern hat jener den Vorrang, der mit der größeren Anzahl an Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, vorausgesetzt, dass die Wohnung für ihn angemessen ist. Unter mehreren Bewerbern mit denselben Voraussetzungen entscheidet das Los.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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